bezüglich Womo/Wowa, wurde mir leider keine Info gegeben.
Schade Tom das du nicht kommen kannst.
Wer dann noch lecker Eis essen gehen will, das Eiscafe Schütze in Bad Frankenhausen ist sehr zu empfehlen.
- Editiert von Sitt am 22.09.2013, 19:42 -
bezüglich Womo/Wowa, wurde mir leider keine Info gegeben.
Schade Tom das du nicht kommen kannst.
Wer dann noch lecker Eis essen gehen will, das Eiscafe Schütze in Bad Frankenhausen ist sehr zu empfehlen.
- Editiert von Sitt am 22.09.2013, 19:42 -
Es scheint ein recht kleines und kurzes Drachenfest zu werden.
Nach meiner gestrigen Anfrage nach einem Programm und Buggy/KLB sowie Wohnwagen/Wohnmobilmöglichkeiten, konnte ich folgende sachen soweit in erfahrung bringen:
-Das Drachenfest ist nur von 10Uhr bis 13Uhr.
-Einleinerpiloten werden etwas bevorzugt.
-Es gäbe die möglichkeit den Flugplatz am So (13.10.) für Buggy's und KLB's zu nutzen. (nach einer kleinen Einweisung)
Hier mal noch ein paar PLatzdaten:
Der Platz ist ein Grasplatz mit einer Ausdehnung von ca 1400 x ca. 200 m. Dabei steigt das Gelände von Ost nach West um 4 % an und es ist auch hügelig.
Mit hügelig wird wohl die Umgebung gemeint sein, was man aber auch vom Aero-Club Gelnhausen kennt.
Wer noch Fragen hat, her damit.
Ich versuche mich bei den Jungs noch ein wenig schlau zu machen.
Ich habe es mir vorgenommen hin zu gehen und werde es auch der etwas ungewöhnlichen E-Mail (in der Region ist eh nichts gewöhnlich) machen.
Wer hat auch vor dort hin zu kommen?
Gruß Stefan
Und ich habe mich schon darauf gefreut, dass wir das E-Mail Postfach von der DFS sprengen :-O
Wobei das eine, eine Ordnung ist und das andere ein Gesetz.
Weis nicht worauf andere mehr achten würden.
bis 30m ist es kein Luftfahrzeug
Zitat11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig
Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
Ein Drachen ist immer noch ein für die Benutzung des Luftraums bestimmtes Gerät.
Das Luftvg ist mit dem §31 sogar noch schärfer für uns, da man sich eigentlich erst beim Land oder DFS (Deutsche Flugsicherung) eine genehmigung holen müsste um irgendwo zu Kiten oder Drachen steigen zu lassen.
Des weiteren steht nur da: insbesondere. Dies wird wohl wegen der durch aus geringen größe dieser sachen dort stehen aber es wird wohl auch für andere sachen gelten, die unter sonstige fällt.
Alles andere muss man ja eh erst an bestimmten stellen Zulassen, wo man dann auch seine Kennung bekommt.
hier habe ich auch noch den §31Luftvg für dich, der uns eigentlich fast alle zu wildfliegern macht.
ZitatAlles anzeigen§ 31
(1) Die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz und den Verordnungen der Europäischen Union werden, soweit
es nichts anderes bestimmt, von dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder einer von
ihm bestimmten Stelle wahrgenommen. Erfolgt die Bestimmung durch Rechtsverordnung, so bedarf diese nicht
der Zustimmung des Bundesrates. Das Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt bleibt unberührt.
(2) Die Länder führen nachstehende Aufgaben dieses Gesetzes im Auftrage des Bundes aus:
1. die Erteilung der Erlaubnis für Privatflugzeugführer, nichtberufsmäßige Führer von Drehflüglern,
Motorseglerführer, Segelflugzeugführer, Freiballonführer, Steuerer von verkehrszulassungspflichtigen
Flugmodellen und sonstigem verkehrszulassungspflichtigen Luftfahrtgerät ohne Luftsportgerät (§ 4) sowie
der Berechtigungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal an diese Personen; ausgenommen hiervon
bleiben die Erlaubnisse, die zugleich mit der Instrumentenflugberechtigung erteilt oder die nachträglich um
die Instrumentenflugberechtigung erweitert werden;
.
.
.
16. die Erteilung der Erlaubnis zu besonderer Benutzung des Luftraums für
a) Kunstflüge,
b) Schleppflüge,
c) Reklameflüge,
d) Abwerfen von Gegenständen aus Luftfahrzeugen,
e) den Aufstieg von Frei- und Fesselballonen,
f) das Steigenlassen von Flugmodellen, Flugkörpern mit Eigenantrieb und unbemannten
Luftfahrtsystemen,
g) Abweichungen von Sicherheitsmindestflughöhen, Sicherheitsmindestabständen, Mindesthöhen,
h) den Aufstieg und Betrieb von Geräten, die ohne Luftfahrzeug zu sein, besondere Gefahren für die
Luftfahrt mit sich bringen, insbesondere Feuerwerkskörper, optische Lichtsignalgeräte, Drachen,
Kinderballone und ballonartige Leuchtkörper
mit Ausnahme der Erlaubnisse, die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung oder der
Flugsicherungsorganisation erteilt werden;
.
.
.
und im §43 steht, dass Luftfahrzeuge Versicherungspflichtig sind
ZitatAlles anzeigen§ 43
(1) Für die Versicherung zur Deckung der Haftung des Halters eines Luftfahrzeugs nach diesem Unterabschnitt
gelten die Vorschriften der nachfolgenden Absätze, soweit die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und
Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, nicht anwendbar ist oder keine
Regelung enthält.
(2) Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz nach diesem
Unterabschnitt eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu
unterhalten. Satz 1 gilt nicht, wenn der Bund oder ein Land Halter des Luftfahrzeugs ist.
(3) Für die Haftpflichtversicherung gelten die Vorschriften für die Pflichtversicherung des
Versicherungsvertragsgesetzes. § 114 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt nicht.
- Editiert von Sitt am 17.09.2013, 05:41 -
ganz einfach:
siehe im Gesetz §1 11.
Zitat11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig
Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
Drachen sind für den Luftraum bestimmte Geräte. Somit gelten diese ab 30m zu den Luftfahrzeugen, die Versicherungspflichtig sind.
Somit ist die 30m Grenze bei dir ganz nett umschrieben.
Genau Deepy
Da ist man wieder bei den 30m.
Hi Deepy,
genau das ist es halt, was die Regelung so verwirrend macht.
Nehmen wir einmal an, du hast eine Spule mit 100m Leine an deinem Einleiner (nach LuftVo: ok).
Weil du nur bis 30m Versichert bist, hast du dir bei 28m eine Markierung gemacht.
Jetzt passiert aber etwas und musst wegen der 100m Spule den Schaden selber bezahlen, weil du nicht nachweisen kannst, dass du nur 28m Leine gegeben hast.
Du kannst auch ein Roller tunen und nur 45km/h fahren. Wenn du aber in eine Kontrolle kommst und der Roller schafft 60km/h musst du auch zahlen, weil du damit 60km/h fahren kannst.
Die Deutschen- und EU- Gesetzte werden eh immer schlimmer.
Bsp.: In fast genau einem Jahr darfst du mit einem LKW-Führerschein nicht mehr Gewerblich fahren außer du hast 5 Weiterbildungen gemacht. Wenn du diese nicht gemacht hast, darfst du zwar Privat noch LKW fahren aber nicht mehr für eine Firma.
War/ist mein erster Depowerkite.
Mit der Zeit lernt man halt seine Kites kennen.
Kleiner Zusatz: Ich habe die Bremsleinen um ca. 2cm kürzer gemacht.
@ Stefan M.
Ich bin eigentlich soweit recht zufrieden. Könnte aber meiner meinung nach etwas schneller drehen. Muss mal schauen, dass ich vllt an der Waage noch ein bisschen was raus kitzel.
Springen funktioniert schon ab ca. 3bft (bei 70kg). Heute waren bei mir so 1-2m hohe sprünge drin. Somit waren auch ein paar Zuschauer da. :-O
Die Slope hatte ich rtf gekauft.
@ Stefan M.
Wenn man den dreh raus hat geht es bestimmt. Man muss halt erst einmal ein wenig im Stand fliegen und üben die Zebra am Windfensterrand ab zu stellen.
Habe selber die Slope 9.0 und fange gerade mal das Rollen an. Schwierig wird es, wenn nicht genug Druck im Kite ist. Da fangen dann die Ohren an wieder ein zu klappen (wie beim Start).
Kann auch sein, dass ich noch nicht die richtige Technik raus habe.
Gruß Stefan
Das Winterfutter war bei mir mit dabei :L
Gut, die Bedingungen werden wohl so bleiben bei den Vericherungen.
Jetzt muss man auch nicht mehr darauf achten, ob die 30m bei Versicherungspflicht versichert sind oder nicht. Da bis 30m keine Versicherungspflicht mehr besteht.
Bei den Versicherungsbedingungen von Matthias Raabe, kann man ja schon fast eine eigene kleine Airline betreiben. :=(
So fern es die Bedingung von diesem Jahr ist, da er ja die Versicherung gewechselt hatte.
Aber man kann schon froh sein, dass es keine Versicherungspflicht für <30m gibt. So wie es früher einmal war.
Also kann man sich recht sicher sein, dass Drachen ab 30m höhe Versicherungspflichtig sind?!
Wenn die Leine gerissen ist, hast du eh kein Einfluss mehr auf die höhe. Von daher dürfte nichts passieren.
kannst ja nachweisen, dass du dich an die Höhe gehalten hast, dur die gerissene Leine.
Ich habe da noch einmal was Interessantes gefunden. Für die, die meinen bis zu 100m Leine ohne bedenken geben zu können.
In der Luftverkehrsordnung §16 steht zwar:
Zitat(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:
2. das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Meter gehalten werden,
Aber wenn etwas passiert (reicht schon, dass ein Spaziergänger über die Leinen stolpert und sich etwas bricht), das man Zahlen darf.
Weiter hin heißt es, dass man eine Erlaubnis für >100m braucht und nicht eine Versicherung, die man schon vorher haben sollte.
Eigentlich sollten wohl mal die Hersteller auf eine Versicherung in der Bedienungsanleitung hinweisen.
@AndeasL
Weil dieser Auszug die Erklärung für diese Textpassage im Luftverkehrsgesetz ist:
Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nichtzu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).
- Editiert von Sitt am 22.08.2013, 21:43 -
Juhu ich habe den Gesetzesentwurf von der Bundesregierung gefunden, zur änderung des Luftverkehrsgesetz.
Ich bin da jetzt aber nicht wirklich schlauer geworden und das was ich genau wissen will steht da nun auch nicht drin.
Wer Lesen will, bitte:
ZitatAlles anzeigenb) Unbemannte Luftfahrtgeräte (sogenannte „Unmanned Aerial Systems“ oder kurz UAS) haben in der jüngsten Vergangenheit eine immer größere Bedeutung erlangt. Neben der militärischen Verwendung bieten sich mittler- weile auch vermehrt zivile Einsatzmöglichkeiten an, etwa im Rahmen der Umwelt- und Verkehrsüberwa- chung oder dem Schutz von Pipelines.
Das Luftverkehrsgesetz ist ganz überwiegend auf die Regelung der bemannten Luftfahrt ausgerichtet und kennt unbemannte Luftfahrtgeräte im Wesentlichen nur in Form von Flugmodellen und unbemannten Ballonen.
Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen wird dabei eher als eine Gefahr für die bemannte Luftfahrt an- gesehen. Aus diesem Grund werden diese Geräte beson- ders einschränkenden Regelungen unterworfen.
Den spezifischen Entwicklungs- und Anwendungsmög- lichkeiten, die sich der unbemannten Luftfahrt eröffnen, wird so jedoch nicht ausreichend Rechnung getragen. Angesichts der in den letzten Jahren erfolgten weit- reichenden technischen Entwicklung und der erzielten erheblichen Fortschritte in diesem Bereich erscheint es in naher Zukunft nicht mehr ausgeschlossen, dass be- mannte und unbemannte Luftfahrtgeräte gleichberech- tigt am Luftverkehr teilnehmen.
Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, diese Form unbemannten Fluggeräts auch im LuftVG abzubilden. Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) be- fasst sich bereits auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 mit Fragen der Verkehrssicherheit bei zivil verwendeten UAS mit einer Abflugmasse von mehr als 150 kg. Unterhalb dieser Gewichtsgrenze fallen UAS in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Insoweit ist daher der Bundesgesetzgeber gefordert, darüber zu entschei- den, ob und inwieweit der Verkehr von derartigem Luft- fahrtgerät in Deutschland zugelassen werden soll.
Da zurzeit keinerlei ausreichende Erkenntnisse (u. a. im Hinblick auf Notlandeverfahren, Funkverbindungen, Sensorik, Luftraumeinteilungen, Höhenstaffelungen etc.) für einen sicheren und gleichberechtigten Betrieb dieser Luftfahrzeuge am Luftverkehr weder auf nationaler noch auf internationaler Ebene vorliegen, soll die Zulassung dieses Luftfahrtgeräts in Deutschland im Interesse der Aufrechterhaltung der Luftverkehrssicherheit durch ein gestuftes Vorgehen erfolgen.
In einem ersten Schritt sollen daher UAS einschließlich ihrer Kontrollstation als „unbemannte Luftfahrtsysteme“ zunächst in § 1 LuftVG aufgenommen werden. Dieser legaldefinierte Begriff wird verwendet, um dieses Luft- fahrtgerät von anderem unbemannten Luftfahrtgerät, wie z. B. Flugmodellen und unbemannten Ballonen, abgren- zen und spezifizieren zu können. Im Unterschied zu den beiden letztgenannten unbemannten Luftfahrtgeräten verfügt ein „unbemanntes Luftfahrtsystem“ über eine hochentwickelte Elektronik an Bord und ist in der Lage, selbständig Flugmanöver auszuführen. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist jedoch der Zweck der Verwen- dung. Flugmodelle werden ausschließlich zum Zweck der Freizeitgestaltung oder des Sports eingesetzt; erfolgt der Einsatz des Geräts zu sonstigen – insbesondere ge- werblichen – Verwendungszwecken, handelt es sich bei dem Gerät um ein „unbemanntes Luftfahrtsystem“ im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2.
Der gewählte Begriff des „unbemannten Luftfahrtsys- tems“ trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei derartigem Gerät um ein zertifizierungsbedürftiges Gesamtsystem handelt, bestehend aus dem fliegenden Gerät selbst, dem Datalink und der zugehörigen Boden- station. Zudem wird auf diese Weise eine Konsistenz mit dem von der Internationalen Zivilluftfahrt-Behörde ICAO verwendeten Begriff „Unmanned Aircraft Sys- tem“ hergestellt.
Die nähere Kategorisierung und Spezifikation dieses Luftfahrtgeräts soll dann in einem zweiten Schritt, insbe- sondere im Hinblick auf die fortschreitende technische Entwicklung, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung obliegen. Im Interesse einer ra- schen Anpassung und sachgerechten Auswertung der neuesten technologischen Entwicklung wird es der Ver- waltung überlassen, im Einzelnen die Anforderungen an die Lufttüchtigkeit, die Teilnahme am gemischten Flug- verkehr sowie den Steuerer von UAS auf Ebene der Rechtsverordnung festzulegen. Die betreffenden Para- meter zu bestimmen, ihre Inhalte zu definieren und ge- gebenenfalls auch international abzustimmen, wird da- her künftig eine der zentralen Aufgaben des Bundesmi- nisteriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sein.
Vor diesem Hintergrund bleiben die mit der Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und anderer Vorschriften des Luftverkehrs vom 18. Januar 2010 (BGBl. I S. 11) zur Einschränkung des Verkehrs unbe- mannter Luftfahrzeuge enthaltenen Regelungen zu- nächst weitgehend unberührt. Sie werden lediglich im Hinblick auf den neuen Begriff des „unbemannten Luft- fahrtsystems“ angepasst.
Ich habe zwar auch nur max. 25m Leinen zum Boarden aber auch Bekannte, die Einleiner besitzen. Deshalb denke ich nicht nur an die ATB-, Buggyfahrer, Kitesurfer und Snowkiter sondern auch an die Einleinerfraktion, die da schon stark eingeschränkt wird.
Wer Lust zu Lesen hat, kann hier nachlesen, wie es Rechtlich vor der Änderung ausgesehen hat. Die Seite ist von einem Kitenden Rechtsanwalt.
Die Versicherungen werden weiterhin 30m begrenzen, auch wenn es evtl. mehr höhe zu holen gibt. Die müssen immer erst Wach gerüttelt werden, dass sich bei irgend einem Gesetz was geändert hat.
So lange wie du etwas schriftlich hast, kannst du es auch nachweisen, dass die bei einem Schaden und einhaltung der Rahmenbedingungen zahlen müssen.
Bei mündlichen sachen, weis es am ende keiner, dass er gewisse sachen zugesichert hat.
Wobei nach jetzigen Gesetzesstand, der Drachen bis zu einer höhe von 30m, zu 100% nicht Versicherungspflichtig ist.
Mich stört aber der zusätzliche text, wo man vllt. mehr als 30m raus bekommt. :-/