Meiner Meinung nach sollen Drachen mit dieser Änderung des Gesetztestextes eben nicht mehr als Luftfahrzeuge gelten.
Zum einen fiel der Punkt §1 (2) 7, in dem Drachen explizit als Luftfahrzeuge genannt wurden, komplett weg.
Zum anderen findet sich in dem geänderten Text die folgende (neue) Passage (§31 (2) 16. - oder einfach nach dem Stichwort "Drachen" suchen, kommt nämlich ein Mal, genau an dieser Stelle, vor):
Zitat
h) den Aufstieg und Betrieb von Geräten, die ohne Luftfahrzeug zu sein, besondere Gefahren für die
Luftfahrt mit sich bringen, insbesondere Feuerwerkskörper, optische Lichtsignalgeräte, Drachen,
Kinderballone und ballonartige Leuchtkörper
Die Versicherungen werden sich vermutlich weiter auf die 30m Klausel berufen, nun zu Unrecht, wie ich finde.
Im Übrigen findet sich auf der weiter oben verlinkten Seite auch eine Korrespondenz mit Herrn von Elm (Leiter der Rechtsabteilung des Referats Luftrecht), die allerdings 2009 stattfand.
Zitat
>Ich bin der Ansicht, dass man beim Kitesurfen nicht nur den Drachen, sondern
> die gesamte Konfiguration dieses Geräts und seine Zweckbestimmung im Blick
> haben muss. Das Gerät, das hier zum Einsatz kommt, ist eine Art Drachen mit
> Surfer und Surfbrett. Diese Gesamtkonfiguration dient aber nicht zum
> Fliegen, sondern nur für kurze Luftsprünge. Die Gesamtkonfiguration ist
> insbesondere nicht darauf angelegt, in Höhen über 30 Meter hinaus betrieben
> zu werden.
>
> Die 30 m Regel soll gerade bei der Einordnung solcher Abgrenzungsfragen
> Hilfestellung bieten, weil in dieser Höhe ein "Bodeneffekt" nicht mehr
> vorhanden ist.
>
> Kitesurfen erfolgt aber ja gerade im Wesentlichen nicht in der Luft und
> schon gar nicht (einschließlich Surfer und Surfbrett) in diesen Höhen,
> sondern auf dem Wasser. Deshalb ist Kitesurfing kein Luftverkehr.
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Kitesurfen ist also kein Luftverkehr, weil man nicht "fliegen", sondern maximal Luftsprünge machen kann.
Und außerdem, weil sich der Surfer inkl. Surfbrett nicht (dauerhaft) in 30m Höhe aufhält.
Das wollte ich aber nur am Rande erwähen.
Und weil die Frage weiter oben aufkam:
Diese Thematik (Ist ein Drachen ein Luftfahrzeug oder nicht?) betrifft den Versicherungsschutz, bzw. die Versicherungspflichtigkeit. Ähnlich einem Auto, welches ich entsprechend versichern muss.
Eine andere Sache ist die Benutzung von Leinen mit bestimmten Längen.
Diese wird in der Luftverkehrsornung geregelt:
analog: Als Fußgänger muss ich mich trotzdem an die Verkehrsregeln halten, wenn ich am Straßenverkehr teilnehme
Zitat
- Das Steigenlassen von Drachen in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen ist verboten. (§15a LuftVO)
- Das Steigenlassen von Drachen an Leinen von mehr als 100 Meter bedarf einer behördlichen Genehmigung. Falls eine Genehmigung vorliegt, muss das Halteseil in Abständen von 100 Metern bei Tage durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße Lichter so kenntlich gemacht werden, dass es von anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.
- Editiert von Deepy am 08.09.2013, 18:15 -