Zitat von Ponti
(Wittenberg Thread)
Die Höhenfreigabe bis 500 m ist da.
Neben dem üblichen Trallala (alle 100 m ein rotes Fähnchen in die Leine, nur bei guter Sicht, nur von sachkundigen Personen, ....) steht dieses mal mit dabei:
8. Die Halter von Drachen mit einer Seillänge von größer 100 m haben eine Haftpflichtversicherung nach § 102 ff der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) nachzuweisen. Diese Erlaubnis hat am Auflassort vorzuliegen und ist Behördenvertretern auf Verlangen vorzulegen.
Der Paragraf im Detail zum Nachlesen:
Zitat
Haftpflichtversicherung für Drittschäden
§ 102 Vertragsinhalt
(1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag für Drittschäden muss die sich aus dem Betrieb eines Luftfahrzeugs für den Halter ergebende Haftung decken.
(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme bestimmt sich bei Luftfahrzeugen nach § 37 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes.
(3) Für Drachen, Flugmodelle und nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte ist Gruppenversicherung zulässig.
Mein Haftpflichtvertrag ist etwas älter und ich habe in den Bedingungen nur die Bemerkung zu Drachen bis 5kg drin. Änderungen gab es bislang keine in Schriftform, also habe ich mal angerufen. Das wird nun von der Fachabteilung bearbeitet und man meint das es kein Problem wäre und mir eine Versicherungsbestätigung im Rahmen meines Vertrags zukommen lassen wird. Ich bin mal gespannt. So oft haben kleine Direktversicherer damit auch nicht zu tun.
Auszug aus meinen aktuellen Bedingungen, frisch von der HP des Versicherers geladen:
II. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge (kleine Benzinklausel)
1. Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs sowie eines versicherungspflichtigen Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs/Anhängers verursacht werden.
2. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von
2.1 nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit mit nicht mehr als 6 km/h,
2.2 nicht versicherungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h,
2.3 nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeugen ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit und Anhängern,
2.4 Flugmodellen, Ballonen und Drachen,
2.4.1 die unbemannt sind,
2.4.2 die nicht durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden,
2.4.3 deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt.
- Editiert von AndreasL am 21.08.2013, 09:22 -