Beiträge von AndreasL

    Für das Land Brandenburg und Berlin habe ich eine generelle Antwort von der Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg, Abteilung des Landesamtes für Bauen und Verkehr bekommen (http://www.lbv.brandenburg.de). Hier geht es mehr um die generelle Erlaubnis Drachen steigen zu lassen. Leider darf ich die Antwort des Sachbearbeiters nicht veröffentlichen und muss so selber was schreiben, was den Kern trifft.


    Man bezieht sich hier auf § 15a, 16 und 16a LuftVO mit den bereits dargelegten allgemeinen Regeln wie Abstand zu Flughäfen, nicht höher als 100m und Berücksichtigung der DFS Kontrollzonen. Interessant ist hier der Punkt zu §16a - besondere Nutzung des kontrollierten Luftraums (Kontrollzonen) und die Notwendigkeit von luftverkehrskontrollfreigaben durch die DFS. Da Drachen darin nicht aufgeführt sind, ist eine entsprechende Freigabe nicht erforderlich.


    Das finde ich bemerkenswert. Der besagte §16a im Wortlaut:


    - Editiert von AndreasL am 02.11.2014, 16:18 -

    Ich habe bislang einen Elliot Power Sled XL (5,1 m²) und eine FlowForm 4.0. Beide reichen nur Knapp wenn ich einen 15m Octopus ran hänge und 3 Knüpfer Schlangen an der Leine befestige. Die Schlangen machen schon heftig druck und ziehen die Leine runter.


    Der Drachen muss von einer Person handhabbar sein. Zum bauen habe ich keine Zeit, ich brauch was fertiges. Bei Metropolis habe ich den Lifter 20 gefunden, aber mit 4*5m habe ich die Befürchtung, das der in der Praxis evt stark ist um ihn alleine sicher handhaben zu können.


    Mein System mit den beiden oben erwähnten Liftern erzeugt bei 4 bft an der Leine einen Zug von 50kg (Federwaage). Die Leine lässt sich am Boden an einem Gitter auf meinen Flugfeld verankern. Eigene Bodenanker darf man nicht in den Boden setzen. Ich weis nicht was mit dem Gitter passiert, wenn ich den Lifter 20 da dran mache. Metropolis empfiehlt eine 500kg Leine für das Teil. Das hält das Gitter nicht aus bzw will das nicht testen.


    Ihr seht, ich habe ein Problem :) Gibt es irgendwas fertiges, das nicht all zu teuer ist und auch bei wenig Wind brauchbar ist? Ich habe auch wenig Lust auf Stangengefummel wie beim Power Sled XXL 9.0. Eine Foil wäre mir lieber. Beim stöbern habe ich noch nicht das richtige gefunden.


    Verkauft evt jemand was gebrauchtes in 8-12m² ?


    - Editiert von AndreasL am 28.10.2014, 23:19 -

    Weitere Punkte zur rechtlichen Seite ergeben sich durch Kontroll- und Flugverbotszonen des zivil- und militärisch genutzten Flugraums. Hier wird das Thema schnell komplex. Ansprechpartner ist erst einmal die DFS (Deutsche Flug Sicherung). Ansprechpartner zum Thema Drachen findet man hier: http://www.dfs.de/dfs_homepage…stige%20Aktivit%C3%A4ten/


    Für den Drachenpiloten ist es auch wichtig zu wissen, ob man sich in einer besonderen Zone zur Flugüberwachung befindet oder gar in einer Verbotszone. Das beste Beispiel ist hier die Zone ED-R 146 um den Berliner Reichstag, die nach einem Suizid mittels Kleinflugzeug 2005 eingerichtet wurde. Wo sich diese Zonen befinden, die sich auch ändern können, kann man z.B. gut mit einem Google Earth Overlay ermitteln. Eine Hilfreiche Webseite dafür ist: http://www.skyfool.de/luftraeume/


    Je nach Typus der Zone kann Drachensteigen lassen erlaubt oder verboten sein. Auskunft gibt hier wieder die erwähnte DFS. Im Fall der Berliner Reichstags-Zone hat aber auch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, Referat Luftraum Flugverfahren Recht, Auskunft erteilt (http://www.baf.bund.de).
    - Editiert von AndreasL am 27.10.2014, 14:01 -

    So, und nun meine persönliche Meinung zu dem beliebten Thema der Versicherungspflicht von Drachen mit dieser Ominösen Leinenlänge >30m..


    Verfolgt man die Gesetze und Regelungen der Reihe nach ergibt sich:
    „Drachen” werden daher aus der Aufzählung des § 1 Absatz 2 LuftVG gestrichen.


    Sie fallen somit auch nicht unter:
    "11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können."
    Drachen sind eben keine Geräte zur Luftraumbenutzung.


    Somit entfällt meiner Meinung nach einiges an Begründungen der Versicherungen um sich aus der Affäre zu ziehen und teure Zusatzpolicen zu verkaufen. In meiner Police gilt: Drachen sind Kinderspielzeuge solange sie unter 5kg wiegen und an einer Leine bis zu 100m geflogen werden. Mit diesen Eckdaten sind bei mir die Benutzung von Drachen in meiner privaten Haftpflicht eingeschlossen. Jeder möge bitte seinen Vertrag im Detail darauf prüfen und ggf. die Versicherung anschreiben und nachfragen.


    Einen begleitenden Text zu dem Thema ohne Anspruch auf rechtliche Richtigkeit findet man auch in der Wikipedia:
    http://de.wikipedia.org/wiki/Drachen#Rechtliches


    Wer ganz sichergehen will oder Großdrachen fliegt kommt an einer Spezial-Versicherung für dieses Hobby nicht vorbei. Hier im Forum finden sich über die Suche Hinweise zu Anbietern solcher Policen.


    Eine ganz andere Sicht der Dinge verfolgt naturgemäß die Versicherungswirtschaft. Ein exemplarischer Artikel, der in verschiedenen Versionen per Goolge zu finden ist zu diesem Thema:
    http://www.versicherungsbote.d…Drohnen-Herbst-Luftfahrt/


    Eine Ausführliche Betrachtung der Problematik findet man auf den Seiten der Rechtsanwälte Czap & Czap:
    http://rechtsanwalt-czap.de/re…-und-luftrecht-d-neu.html
    Hier gibt es auch Links zum gleichen Thema in anderen Ländern.
    Sein Fazit zu dem Themenkomplex:

    Zitat

    Meiner Meinung (Czap&Czap) nach sind mit der Gesetzesänderung vom 08.05.2012 (Lenk-)Drachen definitiv weder als Luftfahrzeuge noch als sonstiges Luftfahrtgerät einzuordnen.


    Völlig unabhängig davon stellt sich allerdings die nicht ganz unwichtige Frage, warum das Bundesverkehrsministerium weiterhin wegen der Regelung in § 102 LuftVZO davon auszugehen scheint, dass eine gesetzliche Versicherungspflicht für (Lenk-)Drachen besteht. Jedoch mag es sich hier schlicht um einen nicht weiter beachtlichen Irrtum des Gesetzgebers handeln.


    Urteile, die letztendlich Klarheit bringen, konnte ich bislang keine finden.


    - Editiert von AndreasL am 28.10.2014, 09:42 -

    Immer wieder haben wir hier im Forum einzelne Threads zur rechtlichen Seite des Drachenfliegen in Deutschland und Fragen zur Versicherung. Das ist alles recht zersplittert und dabei doch sehr wichtig. Ich wäre sehr dafür, das wir eine Bündelung der Themen vornehmen und ggf. in der Drachenwiki einen Artikel dazu verfassen. Jede Behauptung dort ist mit einer Quelle zu belegen um ggf. Nachfolgende Korrekturen bei diesem sehr Komplexen Thema vornehmen zu können. Ich würde hier in diesem Thread gerne Quellen zum Thema sammeln. Stichpunkte sind: Versicherungen, Gesetzliche Regelungen, Höhenfreigaben, Flugverbote.


    Ich will mal den Anfang machen:
    8.12.2011, Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/080/1708098.pdf Seite 14 (verabschiedet 08.05.2012)

    Zitat

    Der vom Boden aus gesteuerte (Lenk- )Drachen ist aus heutiger fachlicher Sicht nicht als „Luftfahrzeug“ einzustufen. Diese Geräte stellen eher ein Hindernis für die Luftfahrt (s.auch Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, S. 258) dar und werden als solches luftrechtlich behandelt. Aus diesem Grund gibt es im geltenden Recht bislang auch keine luftrechtlichen Regelungen zur Verkehrszulassung und keine Anforderungen an die Führer von (Lenk-)Drachen. Die Einordnung von „Drachen“ als „Luftfahrzeug“ ist vielmehr historisch bedingt. Soweit sie im Hinblick auf ihre
    charakteristischen Flugeigenschaften in der Luftfahrt noch Verwendung finden, sind sie heute als „Hängegleiter“ oder
    „Gleitsegel“ und somit als „Luftsportgerät“ im Einsatz.


    „Drachen” werden daher aus der Aufzählung des § 1 Absatz 2 LuftVG gestrichen.


    Aufgrund des Charakters von „Drachen“ als Hindernisse für die Luftfahrt bestehen bereits heute zahlreiche einschränkende Regelungen, die für den Betrieb dieser Geräte gelten (vgl. insbesondere die Regelungen in den §§ 15a, 16 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 LuftVO) sowie die Regelung zur Versicherungspflicht in § 102 LuftVZO und zur Kennzeichnung von Drachen in Anlage 1 LuftVZO. Soweit Regelungen zur Kennzeichnung und zur Versicherungspflicht bestehen, sollen damit jedoch lediglich Gefahren für die Luftfahrt ausgeschlossen bzw. für den Fall des Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden.


    Der besagte § 1 Absatz 2 LuftVG (Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/BJNR006810922.html) lautet wie folgt:


    Einschränkungen nach §15a LuftVO (Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/luftvo/__15a.html) :



    Dann kommen wir zu § 16 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 LuftVO (Quelle:http://www.gesetze-im-internet.de/luftvo/__16.html) :


    - Editiert von AndreasL am 28.10.2014, 09:36 -

    Das Wetter am letzten Sonntag war ja mehr als Klasse. 20°, sonne Pur und Wind satt. Auf dem Tempelhofer Feld waren die Massen unterwegs. Ich hab dann schnell mit dem Handy auf unsere Truppe beim REV fliegen drauf gehalten.


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    Dann noch eine kleine Session mit 10 Revs


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    Nach diversen anderen Formations-Flügen gab es dann sogar mal spontanen Szenen Applaus von den Umstehenden Besuchern. Leider wurde es dann schnell dunkel und nach ein paar kurzen genialen Stunden mussten wir schnell einpacken.


    - Editiert von AndreasL am 20.10.2014, 22:35 -

    wäre schick, wenn wir so was auch hätten


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    Bei dem 'Centipeden' falle ich fast vom glauben ab. HABEN WILL!
    leider bei uns nicht möglich, da ferngesteuert. Aber nen Hingucker isses


    - Editiert von AndreasL am 17.10.2014, 22:34 -

    Der von dir gepostete Link führt zu einem Artikel von 2007. Im Jahr 2012 gab es Änderungen. Da wurden Drachen als solche aus dem Gesetz gestrichen und nicht mehr als Luftfahrzeug erwähnt. Das ist auch die oben zitierte Aussage des
    Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung.


    Allerdings existiert auch nach deren Aussage wohl keine Definition, was nun ein Drachen ist oder was nicht. Man lässt sich also ein Türchen offen, wenn ich das als Laie lese. Ich hoffe auf weiteren Schriftverkehr in nächster Zeit, die das ein wenig weiter aufklärt. Ich habe mich bei meiner Anfrage auf 'Spielzeug' Drachen bezogen, die unter 5kg wiegen und an einer Leine mit maximal 100m steigen gelassen werden. Das ist meiner Meinung nach das ausschlaggebende. Wie groß dann der Drache ist, wie er aussieht oder wie er gebaut ist, ist nirgendwo vorgeschrieben oder geregelt. Ich rede nicht von Aufstieg über 100m oder Großdrachen, die der Versicherungspflicht unterliegen. Auch beziehe ich mich auf das reine private Vergnügen auf der Wiese ohne Kommerziellen Hintergrund oder gewerblicher Nutzung.