beim stöbern nach Ankern bin ich auf eine Seite gestoßen, die sich mit Verankerung im Boden beim Rettungs Einsatz befasst: http://www.heavy-rescue.de/tag/erdanker/
Da sind interessante Erkenntnisse dabei, die ich so nicht kannte. Interessant evt für die Piloten von Großdrachen, die mal wieder überlegen, wie man was verankert. Besonders erstaunt hat mich der Einschlagwinkel der Nägel zur Zugrichtung.
Beiträge von AndreasL
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Danke für die Infos und Respekt an den Entwickler. Da hat einer wirklich nachgedacht :H:
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jetzt interessiert mich aber doch, wie man die Vector Einheit in einen Revolver rein bekommt. Das würde ich gerne mal im Detail sehen.
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Für das Land Brandenburg und Berlin habe ich eine generelle Antwort von der Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg, Abteilung des Landesamtes für Bauen und Verkehr bekommen (http://www.lbv.brandenburg.de). Hier geht es mehr um die generelle Erlaubnis Drachen steigen zu lassen. Leider darf ich die Antwort des Sachbearbeiters nicht veröffentlichen und muss so selber was schreiben, was den Kern trifft.
Man bezieht sich hier auf § 15a, 16 und 16a LuftVO mit den bereits dargelegten allgemeinen Regeln wie Abstand zu Flughäfen, nicht höher als 100m und Berücksichtigung der DFS Kontrollzonen. Interessant ist hier der Punkt zu §16a - besondere Nutzung des kontrollierten Luftraums (Kontrollzonen) und die Notwendigkeit von luftverkehrskontrollfreigaben durch die DFS. Da Drachen darin nicht aufgeführt sind, ist eine entsprechende Freigabe nicht erforderlich.
Das finde ich bemerkenswert. Der besagte §16a im Wortlaut:
ZitatAlles anzeigen§ 16a Besondere Benutzung des kontrollierten Luftraums
(1) Bei Inanspruchnahme des kontrollierten Luftraums ist von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen für
1. Fallschirmsprünge und den Abwurf von Gegenständen an Fallschirmen;
2. Aufstiege von Flugmodellen und ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb;
3. Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern sowie Massenaufstiege von Kinderballonen und Aufstiege von gebündelten Kinderballonen,
4. Aufstiege von unbemannten Freiballonen (insbesondere Wetterballonen) mit einer Gesamtmasse von Ballonhülle und Ballast von mehr als 0,5 Kilogramm,
5. Aufstiege von unbemannten Luftfahrtsystemen.(2) Verantwortlich für die Einholung der Flugverkehrskontrollfreigabe ist
1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 der Luftfahrzeugführer,
2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 der Starter des Flugmodells oder anderen Flugkörpers,
3. im Falle des Absatzes 1 Nummer 3, soweit der Aufstieg von ballonartigen Leuchtkörpern betroffen ist, der Starter des Leuchtkörpers, im Übrigen der Veranstalter,
4. im Falle des Absatzes 1 Nummer 4 der Starter des unbemannten Freiballons,
5. im Falle von Absatz 1 Nummer 5 der Starter des unbemannten Luftfahrtsystems.(3) Landesrechtliche Regelungen, die Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern verbieten, bleiben unberührt.
- Editiert von AndreasL am 02.11.2014, 16:18 - -
Ich habe bislang einen Elliot Power Sled XL (5,1 m²) und eine FlowForm 4.0. Beide reichen nur Knapp wenn ich einen 15m Octopus ran hänge und 3 Knüpfer Schlangen an der Leine befestige. Die Schlangen machen schon heftig druck und ziehen die Leine runter.
Der Drachen muss von einer Person handhabbar sein. Zum bauen habe ich keine Zeit, ich brauch was fertiges. Bei Metropolis habe ich den Lifter 20 gefunden, aber mit 4*5m habe ich die Befürchtung, das der in der Praxis evt stark ist um ihn alleine sicher handhaben zu können.
Mein System mit den beiden oben erwähnten Liftern erzeugt bei 4 bft an der Leine einen Zug von 50kg (Federwaage). Die Leine lässt sich am Boden an einem Gitter auf meinen Flugfeld verankern. Eigene Bodenanker darf man nicht in den Boden setzen. Ich weis nicht was mit dem Gitter passiert, wenn ich den Lifter 20 da dran mache. Metropolis empfiehlt eine 500kg Leine für das Teil. Das hält das Gitter nicht aus bzw will das nicht testen.
Ihr seht, ich habe ein Problem
Gibt es irgendwas fertiges, das nicht all zu teuer ist und auch bei wenig Wind brauchbar ist? Ich habe auch wenig Lust auf Stangengefummel wie beim Power Sled XXL 9.0. Eine Foil wäre mir lieber. Beim stöbern habe ich noch nicht das richtige gefunden.Verkauft evt jemand was gebrauchtes in 8-12m² ?
- Editiert von AndreasL am 28.10.2014, 23:19 -
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Weitere Punkte zur rechtlichen Seite ergeben sich durch Kontroll- und Flugverbotszonen des zivil- und militärisch genutzten Flugraums. Hier wird das Thema schnell komplex. Ansprechpartner ist erst einmal die DFS (Deutsche Flug Sicherung). Ansprechpartner zum Thema Drachen findet man hier: http://www.dfs.de/dfs_homepage…stige%20Aktivit%C3%A4ten/
Für den Drachenpiloten ist es auch wichtig zu wissen, ob man sich in einer besonderen Zone zur Flugüberwachung befindet oder gar in einer Verbotszone. Das beste Beispiel ist hier die Zone ED-R 146 um den Berliner Reichstag, die nach einem Suizid mittels Kleinflugzeug 2005 eingerichtet wurde. Wo sich diese Zonen befinden, die sich auch ändern können, kann man z.B. gut mit einem Google Earth Overlay ermitteln. Eine Hilfreiche Webseite dafür ist: http://www.skyfool.de/luftraeume/
Je nach Typus der Zone kann Drachensteigen lassen erlaubt oder verboten sein. Auskunft gibt hier wieder die erwähnte DFS. Im Fall der Berliner Reichstags-Zone hat aber auch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, Referat Luftraum Flugverfahren Recht, Auskunft erteilt (http://www.baf.bund.de).
- Editiert von AndreasL am 27.10.2014, 14:01 - -
So, und nun meine persönliche Meinung zu dem beliebten Thema der Versicherungspflicht von Drachen mit dieser Ominösen Leinenlänge >30m..
Verfolgt man die Gesetze und Regelungen der Reihe nach ergibt sich:
„Drachen” werden daher aus der Aufzählung des § 1 Absatz 2 LuftVG gestrichen.Sie fallen somit auch nicht unter:
"11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können."
Drachen sind eben keine Geräte zur Luftraumbenutzung.Somit entfällt meiner Meinung nach einiges an Begründungen der Versicherungen um sich aus der Affäre zu ziehen und teure Zusatzpolicen zu verkaufen. In meiner Police gilt: Drachen sind Kinderspielzeuge solange sie unter 5kg wiegen und an einer Leine bis zu 100m geflogen werden. Mit diesen Eckdaten sind bei mir die Benutzung von Drachen in meiner privaten Haftpflicht eingeschlossen. Jeder möge bitte seinen Vertrag im Detail darauf prüfen und ggf. die Versicherung anschreiben und nachfragen.
Einen begleitenden Text zu dem Thema ohne Anspruch auf rechtliche Richtigkeit findet man auch in der Wikipedia:
http://de.wikipedia.org/wiki/Drachen#RechtlichesWer ganz sichergehen will oder Großdrachen fliegt kommt an einer Spezial-Versicherung für dieses Hobby nicht vorbei. Hier im Forum finden sich über die Suche Hinweise zu Anbietern solcher Policen.
Eine ganz andere Sicht der Dinge verfolgt naturgemäß die Versicherungswirtschaft. Ein exemplarischer Artikel, der in verschiedenen Versionen per Goolge zu finden ist zu diesem Thema:
http://www.versicherungsbote.d…Drohnen-Herbst-Luftfahrt/Eine Ausführliche Betrachtung der Problematik findet man auf den Seiten der Rechtsanwälte Czap & Czap:
http://rechtsanwalt-czap.de/re…-und-luftrecht-d-neu.html
Hier gibt es auch Links zum gleichen Thema in anderen Ländern.
Sein Fazit zu dem Themenkomplex:ZitatMeiner Meinung (Czap&Czap) nach sind mit der Gesetzesänderung vom 08.05.2012 (Lenk-)Drachen definitiv weder als Luftfahrzeuge noch als sonstiges Luftfahrtgerät einzuordnen.
Völlig unabhängig davon stellt sich allerdings die nicht ganz unwichtige Frage, warum das Bundesverkehrsministerium weiterhin wegen der Regelung in § 102 LuftVZO davon auszugehen scheint, dass eine gesetzliche Versicherungspflicht für (Lenk-)Drachen besteht. Jedoch mag es sich hier schlicht um einen nicht weiter beachtlichen Irrtum des Gesetzgebers handeln.
Urteile, die letztendlich Klarheit bringen, konnte ich bislang keine finden.- Editiert von AndreasL am 28.10.2014, 09:42 -
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Immer wieder haben wir hier im Forum einzelne Threads zur rechtlichen Seite des Drachenfliegen in Deutschland und Fragen zur Versicherung. Das ist alles recht zersplittert und dabei doch sehr wichtig. Ich wäre sehr dafür, das wir eine Bündelung der Themen vornehmen und ggf. in der Drachenwiki einen Artikel dazu verfassen. Jede Behauptung dort ist mit einer Quelle zu belegen um ggf. Nachfolgende Korrekturen bei diesem sehr Komplexen Thema vornehmen zu können. Ich würde hier in diesem Thread gerne Quellen zum Thema sammeln. Stichpunkte sind: Versicherungen, Gesetzliche Regelungen, Höhenfreigaben, Flugverbote.
Ich will mal den Anfang machen:
8.12.2011, Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/080/1708098.pdf Seite 14 (verabschiedet 08.05.2012)ZitatDer vom Boden aus gesteuerte (Lenk- )Drachen ist aus heutiger fachlicher Sicht nicht als „Luftfahrzeug“ einzustufen. Diese Geräte stellen eher ein Hindernis für die Luftfahrt (s.auch Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, S. 258) dar und werden als solches luftrechtlich behandelt. Aus diesem Grund gibt es im geltenden Recht bislang auch keine luftrechtlichen Regelungen zur Verkehrszulassung und keine Anforderungen an die Führer von (Lenk-)Drachen. Die Einordnung von „Drachen“ als „Luftfahrzeug“ ist vielmehr historisch bedingt. Soweit sie im Hinblick auf ihre
charakteristischen Flugeigenschaften in der Luftfahrt noch Verwendung finden, sind sie heute als „Hängegleiter“ oder
„Gleitsegel“ und somit als „Luftsportgerät“ im Einsatz.„Drachen” werden daher aus der Aufzählung des § 1 Absatz 2 LuftVG gestrichen.
Aufgrund des Charakters von „Drachen“ als Hindernisse für die Luftfahrt bestehen bereits heute zahlreiche einschränkende Regelungen, die für den Betrieb dieser Geräte gelten (vgl. insbesondere die Regelungen in den §§ 15a, 16 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 LuftVO) sowie die Regelung zur Versicherungspflicht in § 102 LuftVZO und zur Kennzeichnung von Drachen in Anlage 1 LuftVZO. Soweit Regelungen zur Kennzeichnung und zur Versicherungspflicht bestehen, sollen damit jedoch lediglich Gefahren für die Luftfahrt ausgeschlossen bzw. für den Fall des Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden.
Der besagte § 1 Absatz 2 LuftVG (Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/BJNR006810922.html) lautet wie folgt:
ZitatAlles anzeigen§ 1
(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.
(2) Luftfahrzeuge sind
1. Flugzeuge
2. Drehflügler
3. Luftschiffe
4. Segelflugzeuge
5. Motorsegler
6. Frei- und Fesselballone
7. (weggefallen)
8. Rettungsfallschirme
9. Flugmodelle
10. Luftsportgeräte
11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden. Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).
Einschränkungen nach §15a LuftVO (Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/luftvo/__15a.html) :
ZitatAlles anzeigen§ 15a Verbotene Nutzung des Luftraums
(1) In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen sind folgende Arten der Nutzung des Luftraums verboten:1. das Steigenlassen von Drachen und Kinderballonen oder das Betreiben von Schirmdrachen,
2. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern
a) der Kategorie 2 im Sinne der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils geltenden Fassung in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember,
b) der Kategorien 3, 4, P2 und T2 im Sinne der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils geltenden Fassung, sowie von ballonartigen Leuchtkörpern (insbesondere von Flug- oder Himmelslaternen) während der Betriebszeit des Flugplatzes,
3. der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräte, die geeignet sind, den Flugbetrieb an einem Flugplatz zu stören.(2) Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.
(3) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen ist verboten, wenn1. er außerhalb der Sichtweite des Steuerers erfolgt oder
2. die Gesamtmasse des Geräts mehr als 25 Kilogramm beträgt.Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn das Luftfahrtgerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder eindeutig zu erkennen ist. Die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann in Gebieten mit Flugbeschränkungen nach § 11 und für den Fall des Betriebs, der nicht über den Flugplatzverkehr eines Landeplatzes hinaus erfolgt, Ausnahmen von dem Verbot nach Satz 1 zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.
(4) Die Behörde bestimmt nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, welche Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 enthalten muss.
(5) Landesrechtliche Regelungen, die Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern verbieten, bleiben unberührt.Dann kommen wir zu § 16 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 LuftVO (Quelle:http://www.gesetze-im-internet.de/luftvo/__16.html) :
ZitatAlles anzeigen§ 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:1. der Aufstieg von Flugmodellen
a) mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse,
b) mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt,
c) mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten,
d) aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung,2. das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Meter gehalten werden,
3. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, wenn diese mehr als 300 Meter aufsteigen,
4. der Aufstieg von Fesselballonen, wenn sie mit einem Halteseil von mehr als 30 Metern Länge gehalten werden,
5. der Betrieb von ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb,
6. der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräte, die geeignet sind, Luftfahrzeugführer während des An- und Abflugs zu oder von einem Flugplatz zu blenden,
7. der Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen.(2) Das Halteseil von unbemannten Fesselballonen sowie Drachen ist in Abständen von 100 Metern bei Tage durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße Lichter so kenntlich zu machen, dass es von anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.
(3) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 ist die örtlich zuständige Behörde des Landes, soweit nicht der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zuständig ist.
(4) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen können, insbesondere im Fall von Absatz 1 Nummer 7 die Vorschriften über den Datenschutz nicht verletzten. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen und Personen oder Personenvereinigungen für den Einzelfall oder allgemein erteilt werden. Die Behörde bestimmt nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, welche Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis enthalten muss. Sie kann insbesondere das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Geländes und des Luftraums, in dem der Flugbetrieb stattfinden soll, verlangen.
(5) Die Erteilung einer Erlaubnis kann vom Nachweis der Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten abhängig gemacht werden.
- Editiert von AndreasL am 28.10.2014, 09:36 - -
ich habe ein wenig gestöbert, da ich mir dachte Bilder im web von dem Wochenende zu finden - Und richtig:
http://www.coca-cola-deutschla…zeit-fuer-himmelsstuermer
http://noirberts-artige-fotos.…ofer-freiheit-am-sonntag/
https://twitter.com/emilybland88/status/524228892291125249 -
hat hier schon jemand praktische Erfahrung mit den Fliegern von GoFlyKite? Kann man in Europa über einen spanischen Webshop beziehen um die eigene Einfuhr aus Asien zu vermeiden.
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ich geh schon mal die Winterklamotten suchen

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Glückwunsch! Dann ist es ja naheliegend, das der Rest auch noch in der Gegend ist bzw auftaucht.
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mmh, das ist eine Zugmatte für Buggy Fahren. Zumindest damals
die kleine war Lustig bei höheren Windstärken. Die Große Peel (meine war blau/Orange) habe ich mich nur bis 4/5 Bft getraut. Lag aber auch am Lynn-Faltbuggy.Die Frage ist: Was willst du? Speed oder Power? Die Auswahl ist ja heutzutage gigantisch.
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ach ja, die ca Baujahr 1992 oder 1994, also noch nicht 30 Jahre.
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Ja, eine originale kleine Peel. Genau die Farben hatte ich auch, verkauft irgendwann auf Fanö am Strand
Die Waage ist allerdings ein kleiner Horror. -
Das Wetter am letzten Sonntag war ja mehr als Klasse. 20°, sonne Pur und Wind satt. Auf dem Tempelhofer Feld waren die Massen unterwegs. Ich hab dann schnell mit dem Handy auf unsere Truppe beim REV fliegen drauf gehalten.
Externer Inhalt www.youtube.comInhalte von externen Seiten werden ohne Ihre Zustimmung nicht automatisch geladen und angezeigt.Durch die Aktivierung der externen Inhalte erklären Sie sich damit einverstanden, dass personenbezogene Daten an Drittplattformen übermittelt werden. Mehr Informationen dazu haben wir in unserer Datenschutzerklärung zur Verfügung gestellt.Dann noch eine kleine Session mit 10 Revs
Externer Inhalt www.youtube.comInhalte von externen Seiten werden ohne Ihre Zustimmung nicht automatisch geladen und angezeigt.Durch die Aktivierung der externen Inhalte erklären Sie sich damit einverstanden, dass personenbezogene Daten an Drittplattformen übermittelt werden. Mehr Informationen dazu haben wir in unserer Datenschutzerklärung zur Verfügung gestellt.Nach diversen anderen Formations-Flügen gab es dann sogar mal spontanen Szenen Applaus von den Umstehenden Besuchern. Leider wurde es dann schnell dunkel und nach ein paar kurzen genialen Stunden mussten wir schnell einpacken.
- Editiert von AndreasL am 20.10.2014, 22:35 -
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Ein gelungener Abend. War schön mit euch. Ich freue mich schon auf das nächste mal.
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ja, den Spanier habe ich auch entdeckt. Mal sehen, wann der Diamond wieder lieferbar ist.
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wäre schick, wenn wir so was auch hätten
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leider bei uns nicht möglich, da ferngesteuert. Aber nen Hingucker isses- Editiert von AndreasL am 17.10.2014, 22:34 -
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Der von dir gepostete Link führt zu einem Artikel von 2007. Im Jahr 2012 gab es Änderungen. Da wurden Drachen als solche aus dem Gesetz gestrichen und nicht mehr als Luftfahrzeug erwähnt. Das ist auch die oben zitierte Aussage des
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung.Allerdings existiert auch nach deren Aussage wohl keine Definition, was nun ein Drachen ist oder was nicht. Man lässt sich also ein Türchen offen, wenn ich das als Laie lese. Ich hoffe auf weiteren Schriftverkehr in nächster Zeit, die das ein wenig weiter aufklärt. Ich habe mich bei meiner Anfrage auf 'Spielzeug' Drachen bezogen, die unter 5kg wiegen und an einer Leine mit maximal 100m steigen gelassen werden. Das ist meiner Meinung nach das ausschlaggebende. Wie groß dann der Drache ist, wie er aussieht oder wie er gebaut ist, ist nirgendwo vorgeschrieben oder geregelt. Ich rede nicht von Aufstieg über 100m oder Großdrachen, die der Versicherungspflicht unterliegen. Auch beziehe ich mich auf das reine private Vergnügen auf der Wiese ohne Kommerziellen Hintergrund oder gewerblicher Nutzung.
