Hallo,
ich werde im moment mit Mail geradezu bombadiert. Ich möchte euch die antworten nich vorendhalten. Oder habt ihr das interesse schon verloren??
Also hier die antworten auf meine fragen die ich im forum luftrecht gestellt habe:
Hallo Frank,
Zitat:
\\\"exakt so steht das in der LuftVO.
Diese aber gilt nur für zulassungspflichtige Drachen ( steht in der selben VO\\\"
Interessant! Wo steht denn das genau in der LuftVO? Zulassungspflichtige Drachen oder genauer gesagt, Hängegleiter, sind Luftsportgeräte und deren Zulassung regelt die LuftVZO, nicht die LuftVO!
Alle anderen UNBEMANNTEN Geräte wie Luftballone, Flugmodelle oder auch Lenkdrachen sind im §1 LuftVZO \\\"Zulassungspflicht und Umfang\\\" sind nicht zulassungspflichtig.
Nach Rücksprache mit meinem Luftamt erhielt ich die Auskunft, daß der §16 LuftVO die alleinige Regelung für Lenkdrachen etc. darstellt, so wie ich es oben geschrieben habe.
Zulassungspflichtige Drachen sind Drachen, an denen salopp gesagt ein Mensch unten dranhängt. Also die klassischen Drachenflieger (Hängegleiter).
Was also den Bereich der kleinen Lenkdrachen betrifft, so ist der §16 eindeutig.
Es spielt auch keine Rolle ob Tag oder Nacht, solange die dort beschriebenen Vorgaben eingehalten werden.
Alles andere dürfte sich auf das Luftsportgerät \\\"Drachen\\\" (=Hänggleiter) beziehen, daß von einem Piloten oder genauer gesagt Luftsportgeräteführer betrieben wird.
Im übrigen sind die zulassungspflichtigen Luftfahrzeuge und ihre Kennzeichnung in der Anlage 1 (zu §14 Abs. 1 und §19 Abs. 1 LuftVZO)
genau beschrieben, sogar mit Bildmustern.
Und dort findet man nur Hängegleiter etc. aber KEINE Lenkdrachen am Seil.
Es gibt nur eine Ausnahme:
Unter \\\"IV. Gemeinsame Vorschriften\\\" Abs. 3 steht, daß UNBEMANNTE Ballon, Drachen, Flugmodelle mit einem Gewicht von mehr als 5kg und mehr ..., müssen an sichtbarer Stelle den Namen des Eigentümers in dauerhafter und feuerfester Beschriftung führen!
Zitat:
\\\"Halteseil längen von mehr als 100 meter sind in diesem bereich des Drachensports sowie allgemein unzulässig weil diese Drachen eben keine zulassung haben.\\\"
Falsch! Der §16 LuftVO sagt klar, daß bei Längen über 100m die Aufstiegserlaubnis der zuständigen Luftfahrtbehörte erforderlich ist. Mehr nicht!
Das hat mit einer Zulassung nichts zu tun!
Zitat:
\\\"In der VO steht auch das das Aufsteigen von Drachen vor sonnenaufgang und nach sonnenuntergang grundsätzlich verboten ist und genau diesen satz nehmen örtliche behörden zum anlass feste zu sprengen.\\\"
Interessant! Wo steht denn das??? Im §16 LuftVO, der dafür zuständig ist, steht es jedenfalls nicht! Sonst wäre der Hinweis auf die entsprechende Nachtkennzeichnung ja völlig überflüssig, wenn es sowieso generell nicht erlaubt wäre!
Übrigens, die Beschränkung der Ausübung der lizenzpflichtigen Tätigkeit für Luftsportgeräteführer, also Drachenflieger (=Gleitsegel, Hängegleiter), ist auf den Tag beschränkt also NICHT nachts!!!
Nachdem aber der normale Lenkdrachen keine Lizenzpflichtige Tätigekit erfodert, gibt es auch keine nächtliche Beschränkung!
Das dies offenbar auch Deine Luftfahrtbehörde so problemlos sieht, zeigt ja auch, daß die anderen NICHT luftfahrtsachverständigen Behörden mal die Vorschriften besser lesen sollten...
Zitat ende........................................................................................................................
Ich steige langsam selber nicht mehr durch die vielen hinweise.
Aber die meinungen der leute die sich mit luftrecht befassen sind alle gleich!!!!
Nach deren meinung ist das nachtfliegen durch behörden nicht zu verbieten.
Die betroffenen regierungsbezirke sollten sich schnellstens bemühen und den verantwortlichen behörden auf die füsse treten.
Sollte ich neue antworten bekommen werde ich sie euch hier posten.
Gruß Frank