Hi,
die LuftVO verbietet den Nachtflug nicht. Solange die Regelungen der LuftVO eingehalten werden (z.B. daß von dem Drachen keine Gefärdung ausgehen darf und er an einer Leine von maximal 100 Meter Länge geflogen wird) ist dagegen auch nichts einzuwenden.
Drachen müssen auch nicht nach Sonnenuntergang eingeholt werden.
Letztlich steckt hinter den Regelungen der LuftVO bezüglich Drachen ja die Idee daß der Luftraum so getrennt wird, daß sich Drachen und die anderen Luftfahrzeuge niemals begegnen: Drachen bleiben schön brav unter 100m, die anderen Luftfahrzeuge bleiben schön oberhalb von 150m...
Und da, wo die Anderen zwangsläufig unter die 150m Mindestflughöhe müssen - nämlich in der Nähe von Flugplätzen - hat man ein Abstandsgebot für Drachen.
Ist eigentlich ganz einfach und logisch die LuftVO....
Will ein Drachen höher als die 100m, ist der Aufstieg genehmigungspflichtig. Und da ein Drachen sich nicht wie andere Luftfahrzeuge verhalten kann (er kann z.B. nicht die Vorflugregeln/Ausweichregeln beachten), muß er dann für andere Luftfahrzeuge besser sichtbar gemacht werden.
Was übrigens in diesem Zusammenhang oft verwechselt wird, ist die Flugerlaubnis und die Aufstiegserlaubnis.
Drachen (egal wie klein) sind ja laut LuftVO auch offizielle Luftfahrzeuge - allerdings mit dem kleinen Unterschied, daß man unter den Bedingungen der LuftVO eben keine Flugerlaubnis, Zulassung, usw. benötigt.
Das ist aber völlig unabhängig von der Aufstiegserlaubnis, die vom Besitzer des jeweiligen Grundstücks erteilt wird (oder eben nicht).
So kann z.B. in öffentlichen Parks eine allgemeine Aufstiegserlaubnis seitens der Stadt/Gemeinde verneint worden sein. In diesen Fällen darf man trotz pauschaler Flugerlaubnis den Drachen nicht starten (wohl aber z.B. von einem Nachbargrundstück aus überfliegen!). Ähnliches gilt auch für Modellflugzeuge.
Wenn also die Polizei vorbei schaut, kann es durchaus sein, daß die checken wollen um welche Art Luftfahrzeug es sich handelt. Und wenn die dann feststellen, dass z.B. Drachen keine Aufstiegserlaubnis für das Gelände haben, sollte man sehr freundlich bleiben und schnellstens seinen Krempel einpacken, denn die Bußgelder der LuftVO sind SAFTIG. 
Gruß,
Dietmar
PS: der Begriff "Drachenpilot" ist durchaus auch im Sinne der LuftVO zu verstehen. Wir sind tatsächlich Luftfahrzeugführer!
- Editiert von DK am 16.04.2010, 23:50 -