ZitatErnsthaft: Es gibt in der Juristerei IMHO zwei Arten ein Gesetz auszulegen:
1.) Möglichst exakt dem Wortlaut entsprechend!
2.) Im Sinne des Gesetzgebers, also der Frage antwortent: Was wollte der Gesetzgeber mit dem Gesetz erreichen!
Nicht so ganz... ![]()
Die klassischen Auslegungskriterien nach Savigny
grammatische Auslegung: Sprachgebrauch der Sprachgemeinschaft und nach der Sprachregelung des Gesetzgebers (Legaldefinitionen)
logische Auslegung: logische Beziehungen, die die Teile eines Rechtsgedankens miteinander verbinden
historische Auslegung: historische Zusammenhänge, Wille des historischen Gesetzgebers
systematische Auslegung: im Kontext der gesamten Rechtsordnung
Heute anerkannte Interpretationsmethoden:
grammatische Interpretation (allgemeiner und juristischer Wortsinn)
logisch-systematische Interpretation (Logik, Kontext, Stellung der Norm im Gesamtsystem)
historische (subjektiv-teleologische) Interpretation (Regelungszweck des historischen Gesetzgebers, ermittelt durch historische Forschung)
objektiv-teleologische Interpretation (objektiver Normzweck, Vermeidung von Wertungswidersprüchen; Rangordnungen; Konformität mit Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht)
Hilft uns aber auch nicht weiter.---- ![]()
Nach Auskunft eines ausgebildeten und aktivem Hubschrauberpiloten zählen unsere "Kinderdrachen an 2 und mehr Leinen" bis 100m Leinenlänge nicht zu der Verordnung.
Problem ist derzeit wohl noch die Definition Flugplatz, da hier auf jeder grünen Wiese mittlerweile Ultra-Leicht Flieger starten.
Seine Aussage: Wenn so einer mit deiner Leinenlänge von 35 Metern ein Problem hat, stürzt er eh ab.
Fakt ist aber derzeit die Grenze von 1.5km gilt wohl auch hier.
Schon lustig, das in Wanlo sogar auf dem Flugplatz geflogen wird, wenn kein regulärer Flugbetrieb herscht.....
Dies ist damit nicht zulässig, da solche Flächen als Notlandeplätze dem Tower in Düsseldorf bzw der Flugsicherung in Dortmund bekannt sind....Auch wenn da nicht jede 747 hin umgeleitet werden kann...
