Ja, damit wär wieder die Situation mit der Versicherungs-Pflicht akut. Wenn Drachen > 30m Versicherungspflichtig sind, greift deine Versicherung nicht mehr für jene.

geändertes Luftverkehrsgesetz
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Moin,
denk dran das der Anker und die Leine mit dazu zählt... da bist dann schnell über 5KG
Zitat von EinervonvielenMoin zusammen.
Ich habe bei meinem Versicherer nachgefragt und man hat mir dort schriftlich mitgeteilt dass ich mit meiner Privathaftpflicht versichert bin (incl Verweis auf meine Vertragsbedingungen). :-O
Hier mal dazu der Auszug aus meinen Versicherungsbedingungen:
Gruß André
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Aber man kann schon froh sein, dass es keine Versicherungspflicht für <30m gibt. So wie es früher einmal war.
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Zitat von heliusdh
denk dran das der Anker und die Leine mit dazu zählt... da bist dann schnell über 5KG
Shit, dann hätte ich ja mit meinem Wagen zum Luftfahrtbundesamt und nicht zum TÜV gemusst.
Soweit ich weiß zählt zum Fluggewicht nur der flugfertig aufgebaute Drachen, ohne Tragleine und Anker.
Alles andere wäre doch auch vollkommen absurd. -
ich habe mir da meine Gedanken zu gemacht, einmal und seitdem zahle ich die Luftfahrtversicherung bei Matthias Raabe...
Die 22 Euro sind es mir wert und ich bin mir sicher gut versichert zu sein....
Übrigens dort ist die max. Gewichtsangabe 25kg, inkl. Bodenanker, Leine und Zubehör... Raabraxas.de - Fragen/Antworten
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Bei den Versicherungsbedingungen von Matthias Raabe, kann man ja schon fast eine eigene kleine Airline betreiben. :=(
So fern es die Bedingung von diesem Jahr ist, da er ja die Versicherung gewechselt hatte. -
Zitat von Sitt
(...) So fern es die Bedingung von diesem Jahr ist, da er ja die Versicherung gewechselt hatte.
Zwar sind auf Matthias' Homepage noch nicht alle Texte zu 100% auf den neuen
Versicherer umgestellt, aber Versicherungsschutz besteht selbstverständlich mit
aktuellen Versicherungsbedingungen.Aus der neuen Gesetzeslage werden sich meiner Meinung nach wohl keine
Änderungen in den Versicherungsbedingungen ergeben. -
Gut, die Bedingungen werden wohl so bleiben bei den Vericherungen.
Jetzt muss man auch nicht mehr darauf achten, ob die 30m bei Versicherungspflicht versichert sind oder nicht. Da bis 30m keine Versicherungspflicht mehr besteht. -
Meiner Meinung nach sollen Drachen mit dieser Änderung des Gesetztestextes eben nicht mehr als Luftfahrzeuge gelten.
Zum einen fiel der Punkt §1 (2) 7, in dem Drachen explizit als Luftfahrzeuge genannt wurden, komplett weg.
Zum anderen findet sich in dem geänderten Text die folgende (neue) Passage (§31 (2) 16. - oder einfach nach dem Stichwort "Drachen" suchen, kommt nämlich ein Mal, genau an dieser Stelle, vor):
Zitat
h) den Aufstieg und Betrieb von Geräten, die ohne Luftfahrzeug zu sein, besondere Gefahren für die
Luftfahrt mit sich bringen, insbesondere Feuerwerkskörper, optische Lichtsignalgeräte, Drachen,
Kinderballone und ballonartige LeuchtkörperDie Versicherungen werden sich vermutlich weiter auf die 30m Klausel berufen, nun zu Unrecht, wie ich finde.
Im Übrigen findet sich auf der weiter oben verlinkten Seite auch eine Korrespondenz mit Herrn von Elm (Leiter der Rechtsabteilung des Referats Luftrecht), die allerdings 2009 stattfand.
Zitat
>Ich bin der Ansicht, dass man beim Kitesurfen nicht nur den Drachen, sondern
> die gesamte Konfiguration dieses Geräts und seine Zweckbestimmung im Blick
> haben muss. Das Gerät, das hier zum Einsatz kommt, ist eine Art Drachen mit
> Surfer und Surfbrett. Diese Gesamtkonfiguration dient aber nicht zum
> Fliegen, sondern nur für kurze Luftsprünge. Die Gesamtkonfiguration ist
> insbesondere nicht darauf angelegt, in Höhen über 30 Meter hinaus betrieben
> zu werden.
>
> Die 30 m Regel soll gerade bei der Einordnung solcher Abgrenzungsfragen
> Hilfestellung bieten, weil in dieser Höhe ein "Bodeneffekt" nicht mehr
> vorhanden ist.
>
> Kitesurfen erfolgt aber ja gerade im Wesentlichen nicht in der Luft und
> schon gar nicht (einschließlich Surfer und Surfbrett) in diesen Höhen,
> sondern auf dem Wasser. Deshalb ist Kitesurfing kein Luftverkehr.Kitesurfen ist also kein Luftverkehr, weil man nicht "fliegen", sondern maximal Luftsprünge machen kann.
Und außerdem, weil sich der Surfer inkl. Surfbrett nicht (dauerhaft) in 30m Höhe aufhält.
Das wollte ich aber nur am Rande erwähen.Und weil die Frage weiter oben aufkam:
Diese Thematik (Ist ein Drachen ein Luftfahrzeug oder nicht?) betrifft den Versicherungsschutz, bzw. die Versicherungspflichtigkeit. Ähnlich einem Auto, welches ich entsprechend versichern muss.
Eine andere Sache ist die Benutzung von Leinen mit bestimmten Längen.
Diese wird in der Luftverkehrsornung geregelt:
analog: Als Fußgänger muss ich mich trotzdem an die Verkehrsregeln halten, wenn ich am Straßenverkehr teilnehmeZitat
- Das Steigenlassen von Drachen in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen ist verboten. (§15a LuftVO)
- Das Steigenlassen von Drachen an Leinen von mehr als 100 Meter bedarf einer behördlichen Genehmigung. Falls eine Genehmigung vorliegt, muss das Halteseil in Abständen von 100 Metern bei Tage durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße Lichter so kenntlich gemacht werden, dass es von anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.- Editiert von Deepy am 08.09.2013, 18:15 -
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Hi Deepy,
genau das ist es halt, was die Regelung so verwirrend macht.Nehmen wir einmal an, du hast eine Spule mit 100m Leine an deinem Einleiner (nach LuftVo: ok).
Weil du nur bis 30m Versichert bist, hast du dir bei 28m eine Markierung gemacht.
Jetzt passiert aber etwas und musst wegen der 100m Spule den Schaden selber bezahlen, weil du nicht nachweisen kannst, dass du nur 28m Leine gegeben hast.
Du kannst auch ein Roller tunen und nur 45km/h fahren. Wenn du aber in eine Kontrolle kommst und der Roller schafft 60km/h musst du auch zahlen, weil du damit 60km/h fahren kannst.Die Deutschen- und EU- Gesetzte werden eh immer schlimmer.
Bsp.: In fast genau einem Jahr darfst du mit einem LKW-Führerschein nicht mehr Gewerblich fahren außer du hast 5 Weiterbildungen gemacht. Wenn du diese nicht gemacht hast, darfst du zwar Privat noch LKW fahren aber nicht mehr für eine Firma. -
Aktueller Stand zu meiner Haftpflicht...
bei meinen Versuchen das hier zu bekommen:
ZitatUnabhängig davon: In der Genehmigungsurkunde ist vorgeschrieben, dass alle Teilnehmer mit Drachen mit einer Leinenlänge größer 100m eine Haftpflichtversicherung nach § 102 ff der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) nachweisen müssen.
stoße ich offenbar bei meiner Versicherung in unbekannte Regionen vor. Inzwischen habe ich verteilt über 4 Wochen mehrere Telefonate mit diversen Fachbearbeitern für Rechtliche Fragen hinter mir. Heute erreichte mich dann endlich der lang ersehnte Brief der Versicherung um nach dem öffnen in Ernüchterung umzuschlagen.
Der Inhalt:
gerne bestätigen wir ihnen, dass nach unseren Besonderen Bedingungen zur Haftpflichtversicherung unter Punkt III.2.b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 94), Schäden die durch den Gebrauch von Flugmodellen , unbemannten Ballonen oder Drachen verursacht werden, die Haftpflicht versichert ist, wenn1. die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden,
2. deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt,
3. für die keine Versicherungspflicht besteht.Eine bestimmte Flughöhe ist hierbei nicht relevant.
Tja ...Watt nu? Die gewünschte §102FF Bescheinigung habe ich noch immer nicht da die Versicherung offenbar der Meinung ist, das die Länge der Leine irrelevant ist. Kann ich mich darauf berufen? Liegt mir immerhin schriftlich vor.
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Genau Deepy
Da ist man wieder bei den 30m.
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äähh ... ich wiederhole:
3. für die keine Versicherungspflicht besteht.
Eine bestimmte Flughöhe ist hierbei nicht relevant.wie soll das zu der 30m Leine/Flughöhe passen wenn die Versicherung explizit sagt: Flughöhe ist nicht Relevant?
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ganz einfach:
siehe im Gesetz §1 11.Zitat11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig
Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
Drachen sind für den Luftraum bestimmte Geräte. Somit gelten diese ab 30m zu den Luftfahrzeugen, die Versicherungspflichtig sind.Somit ist die 30m Grenze bei dir ganz nett umschrieben.
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Da Drachen aber bei mir explizit erwähnt sind für die das nicht gilt können die doch nicht in einem andren Gesetz unter 'sonstige' fallen. Das schließt sich dann doch auch wieder aus. Irgendwie passt das nicht zusammen, auch wenn man versucht Quer zu denken.
Zitatsiehe im Gesetz §1 11.
hast du bitte mal nen Link? ich finde das nicht. Ich finde im http://www.gesetze-im-internet.de/luftvzo/ nur den fünften Abschnitt zur Haftpflicht, der geht aber nur bis 110 und nicht 111
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Gemeint ist Paragraph 1, Punkt 11
Wie ich schon sagte bin ich der Meinung, dass das nicht auf Drachen bezogen ist, eben weil Drachen auch explizit entfernt wurden, allerdings ist die Aussage deiner Versicherung imho schoen schwammig, um sich im Zweifel ueber den Punkt 3. aus der Affaere ziehen zu koennen.
Die unmittelbar naechste Frage waere doch: Fuer welche Drachen, Modelle und Fesselballone gilt denn eine Versicherungspflicht?
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Zitat
Die unmittelbar naechste Frage waere doch: Fuer welche Drachen, Modelle und Fesselballone gilt denn eine Versicherungspflicht?
Diese Frage liegt mir auch auf der Zunge und werde versuchen diese zu klären. Kann aber wieder 4-6 Wochen dauern :SLEEP:
ZitatGemeint ist Paragraph 1, Punkt 11
Ich bin zuerst falsch abgebogen und bei der LuftVZO gelandet ... Du meinst das hier auf der Luft VG:
§ 1 1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.
(2) Luftfahrzeuge sind7. (weggefallen, ehemals Drachen)
11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.Und so langsam kriege ich ne Macke wenn ich mir auch die LuftVZO (nicht LuftVG') durchlese und die Volltextsuche nach Drachen benutze. Da findet sich am Ende nämlich folgendes:
Anlage 1 (zu § 14 Abs. 1 und § 19 Abs. 1) (Fundstelle: BGBl. I 2008, 1264 - 1265)
Vorschriften über den Eintragungsschein und das Lufttüchtigkeitszeugnis sowie die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen
IV. Gemeinsame Vorschriften
3. Unbemannte Ballone, Drachen, Flugmodelle mit einem Gewicht von fünf Kilogramm und mehr sowie Flugkörper mit Eigenantrieb müssen an sichtbarer Stelle den Namen und die Anschrift des Eigentümers in dauerhafter und feuerfester Beschriftung führen.- Editiert von AndreasL am 16.09.2013, 22:42 -
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hier habe ich auch noch den §31Luftvg für dich, der uns eigentlich fast alle zu wildfliegern macht.
Zitat§ 31
(1) Die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz und den Verordnungen der Europäischen Union werden, soweit
es nichts anderes bestimmt, von dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder einer von
ihm bestimmten Stelle wahrgenommen. Erfolgt die Bestimmung durch Rechtsverordnung, so bedarf diese nicht
der Zustimmung des Bundesrates. Das Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt bleibt unberührt.
(2) Die Länder führen nachstehende Aufgaben dieses Gesetzes im Auftrage des Bundes aus:
1. die Erteilung der Erlaubnis für Privatflugzeugführer, nichtberufsmäßige Führer von Drehflüglern,
Motorseglerführer, Segelflugzeugführer, Freiballonführer, Steuerer von verkehrszulassungspflichtigen
Flugmodellen und sonstigem verkehrszulassungspflichtigen Luftfahrtgerät ohne Luftsportgerät (§ 4) sowie
der Berechtigungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal an diese Personen; ausgenommen hiervon
bleiben die Erlaubnisse, die zugleich mit der Instrumentenflugberechtigung erteilt oder die nachträglich um
die Instrumentenflugberechtigung erweitert werden;
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16. die Erteilung der Erlaubnis zu besonderer Benutzung des Luftraums für
a) Kunstflüge,
b) Schleppflüge,
c) Reklameflüge,
d) Abwerfen von Gegenständen aus Luftfahrzeugen,
e) den Aufstieg von Frei- und Fesselballonen,
f) das Steigenlassen von Flugmodellen, Flugkörpern mit Eigenantrieb und unbemannten
Luftfahrtsystemen,
g) Abweichungen von Sicherheitsmindestflughöhen, Sicherheitsmindestabständen, Mindesthöhen,
h) den Aufstieg und Betrieb von Geräten, die ohne Luftfahrzeug zu sein, besondere Gefahren für die
Luftfahrt mit sich bringen, insbesondere Feuerwerkskörper, optische Lichtsignalgeräte, Drachen,
Kinderballone und ballonartige Leuchtkörper
mit Ausnahme der Erlaubnisse, die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung oder der
Flugsicherungsorganisation erteilt werden;
.
.
.
und im §43 steht, dass Luftfahrzeuge Versicherungspflichtig sindZitat§ 43
(1) Für die Versicherung zur Deckung der Haftung des Halters eines Luftfahrzeugs nach diesem Unterabschnitt
gelten die Vorschriften der nachfolgenden Absätze, soweit die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und
Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, nicht anwendbar ist oder keine
Regelung enthält.
(2) Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz nach diesem
Unterabschnitt eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu
unterhalten. Satz 1 gilt nicht, wenn der Bund oder ein Land Halter des Luftfahrzeugs ist.
(3) Für die Haftpflichtversicherung gelten die Vorschriften für die Pflichtversicherung des
Versicherungsvertragsgesetzes. § 114 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt nicht.
- Editiert von Sitt am 17.09.2013, 05:41 - -
Zitat
den Aufstieg und Betrieb von Geräten, die ohne Luftfahrzeug zu sein, besondere Gefahren für die
Luftfahrt mit sich bringen, insbesondere Feuerwerkskörper, optische Lichtsignalgeräte, Drachen,
Kinderballone und ballonartige Leuchtkörper
mit Ausnahme der Erlaubnisse, die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung oder der
Flugsicherungsorganisation erteilt werden;Damit steht doch fest das der Drachen kein Luftfahrtzeug ist, oder?