geändertes Luftverkehrsgesetz

    Ja, damit wär wieder die Situation mit der Versicherungs-Pflicht akut. Wenn Drachen > 30m Versicherungspflichtig sind, greift deine Versicherung nicht mehr für jene.

    LG, Jens


    Rev 1.2 (Mid-Vented, Vented, UL), Revolution EXP, Maestro II, Stratus, Lycos 1.6, Smithi, Symphony Beach II

    Moin,


    denk dran das der Anker und die Leine mit dazu zählt... da bist dann schnell über 5KG




    Aber man kann schon froh sein, dass es keine Versicherungspflicht für <30m gibt. So wie es früher einmal war.

    Matten: Paraflex 1,5 (Gelb-Weiß-Schwarz); Magma II 4,0; Zebra Slope 9,0; Neo2 11,0; Speed 3 dlx 15,0 (voll zufrieden mit den ersten probe- und gewöhnungs flügen :-D)
    Stab: Tramontana Light; Emissery
    Board: Sirius 92, Ride Agenda

    Zitat von heliusdh

    denk dran das der Anker und die Leine mit dazu zählt... da bist dann schnell über 5KG


    Shit, dann hätte ich ja mit meinem Wagen zum Luftfahrtbundesamt und nicht zum TÜV gemusst.
    Soweit ich weiß zählt zum Fluggewicht nur der flugfertig aufgebaute Drachen, ohne Tragleine und Anker.
    Alles andere wäre doch auch vollkommen absurd.

    LG Lena

    • Offizieller Beitrag

    ich habe mir da meine Gedanken zu gemacht, einmal und seitdem zahle ich die Luftfahrtversicherung bei Matthias Raabe...


    Die 22 Euro sind es mir wert und ich bin mir sicher gut versichert zu sein....


    Übrigens dort ist die max. Gewichtsangabe 25kg, inkl. Bodenanker, Leine und Zubehör... Raabraxas.de - Fragen/Antworten

    Bei den Versicherungsbedingungen von Matthias Raabe, kann man ja schon fast eine eigene kleine Airline betreiben. :=(
    So fern es die Bedingung von diesem Jahr ist, da er ja die Versicherung gewechselt hatte. :(

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    Zitat von Sitt

    (...) So fern es die Bedingung von diesem Jahr ist, da er ja die Versicherung gewechselt hatte. :(

    Zwar sind auf Matthias' Homepage noch nicht alle Texte zu 100% auf den neuen
    Versicherer umgestellt, aber Versicherungsschutz besteht selbstverständlich mit
    aktuellen Versicherungsbedingungen.


    Aus der neuen Gesetzeslage werden sich meiner Meinung nach wohl keine
    Änderungen in den Versicherungsbedingungen ergeben.

    'Single Sign On' ist keine Dating-Plattform! (Urheber unbekannt)
    Sinngemäß aus einem c't-Newsletter

    Gut, die Bedingungen werden wohl so bleiben bei den Vericherungen.
    Jetzt muss man auch nicht mehr darauf achten, ob die 30m bei Versicherungspflicht versichert sind oder nicht. Da bis 30m keine Versicherungspflicht mehr besteht.

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    Meiner Meinung nach sollen Drachen mit dieser Änderung des Gesetztestextes eben nicht mehr als Luftfahrzeuge gelten.


    Zum einen fiel der Punkt §1 (2) 7, in dem Drachen explizit als Luftfahrzeuge genannt wurden, komplett weg.


    Zum anderen findet sich in dem geänderten Text die folgende (neue) Passage (§31 (2) 16. - oder einfach nach dem Stichwort "Drachen" suchen, kommt nämlich ein Mal, genau an dieser Stelle, vor):


    Zitat


    h) den Aufstieg und Betrieb von Geräten, die ohne Luftfahrzeug zu sein, besondere Gefahren für die
    Luftfahrt mit sich bringen, insbesondere Feuerwerkskörper, optische Lichtsignalgeräte, Drachen,
    Kinderballone und ballonartige Leuchtkörper


    Die Versicherungen werden sich vermutlich weiter auf die 30m Klausel berufen, nun zu Unrecht, wie ich finde.


    Im Übrigen findet sich auf der weiter oben verlinkten Seite auch eine Korrespondenz mit Herrn von Elm (Leiter der Rechtsabteilung des Referats Luftrecht), die allerdings 2009 stattfand.



    Kitesurfen ist also kein Luftverkehr, weil man nicht "fliegen", sondern maximal Luftsprünge machen kann.
    Und außerdem, weil sich der Surfer inkl. Surfbrett nicht (dauerhaft) in 30m Höhe aufhält.
    Das wollte ich aber nur am Rande erwähen.


    Und weil die Frage weiter oben aufkam:
    Diese Thematik (Ist ein Drachen ein Luftfahrzeug oder nicht?) betrifft den Versicherungsschutz, bzw. die Versicherungspflichtigkeit. Ähnlich einem Auto, welches ich entsprechend versichern muss.
    Eine andere Sache ist die Benutzung von Leinen mit bestimmten Längen.
    Diese wird in der Luftverkehrsornung geregelt:
    analog: Als Fußgänger muss ich mich trotzdem an die Verkehrsregeln halten, wenn ich am Straßenverkehr teilnehme

    Zitat


    - Das Steigenlassen von Drachen in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen ist verboten. (§15a LuftVO)
    - Das Steigenlassen von Drachen an Leinen von mehr als 100 Meter bedarf einer behördlichen Genehmigung. Falls eine Genehmigung vorliegt, muss das Halteseil in Abständen von 100 Metern bei Tage durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße Lichter so kenntlich gemacht werden, dass es von anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.


    - Editiert von Deepy am 08.09.2013, 18:15 -

    Hi Deepy,
    genau das ist es halt, was die Regelung so verwirrend macht.


    Nehmen wir einmal an, du hast eine Spule mit 100m Leine an deinem Einleiner (nach LuftVo: ok).
    Weil du nur bis 30m Versichert bist, hast du dir bei 28m eine Markierung gemacht.
    Jetzt passiert aber etwas und musst wegen der 100m Spule den Schaden selber bezahlen, weil du nicht nachweisen kannst, dass du nur 28m Leine gegeben hast.
    Du kannst auch ein Roller tunen und nur 45km/h fahren. Wenn du aber in eine Kontrolle kommst und der Roller schafft 60km/h musst du auch zahlen, weil du damit 60km/h fahren kannst.


    Die Deutschen- und EU- Gesetzte werden eh immer schlimmer.
    Bsp.: In fast genau einem Jahr darfst du mit einem LKW-Führerschein nicht mehr Gewerblich fahren außer du hast 5 Weiterbildungen gemacht. Wenn du diese nicht gemacht hast, darfst du zwar Privat noch LKW fahren aber nicht mehr für eine Firma.

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    Aktueller Stand zu meiner Haftpflicht...


    bei meinen Versuchen das hier zu bekommen:

    Zitat

    Unabhängig davon: In der Genehmigungsurkunde ist vorgeschrieben, dass alle Teilnehmer mit Drachen mit einer Leinenlänge größer 100m eine Haftpflichtversicherung nach § 102 ff der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) nachweisen müssen.

    stoße ich offenbar bei meiner Versicherung in unbekannte Regionen vor. Inzwischen habe ich verteilt über 4 Wochen mehrere Telefonate mit diversen Fachbearbeitern für Rechtliche Fragen hinter mir. Heute erreichte mich dann endlich der lang ersehnte Brief der Versicherung um nach dem öffnen in Ernüchterung umzuschlagen.


    Der Inhalt:
    gerne bestätigen wir ihnen, dass nach unseren Besonderen Bedingungen zur Haftpflichtversicherung unter Punkt III.2.b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 94), Schäden die durch den Gebrauch von Flugmodellen , unbemannten Ballonen oder Drachen verursacht werden, die Haftpflicht versichert ist, wenn


    1. die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden,
    2. deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt,
    3. für die keine Versicherungspflicht besteht.


    Eine bestimmte Flughöhe ist hierbei nicht relevant.


    Tja ...Watt nu? Die gewünschte §102FF Bescheinigung habe ich noch immer nicht da die Versicherung offenbar der Meinung ist, das die Länge der Leine irrelevant ist. Kann ich mich darauf berufen? Liegt mir immerhin schriftlich vor.

    Genau Deepy


    Da ist man wieder bei den 30m.

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    ganz einfach:
    siehe im Gesetz §1 11.

    Zitat

    11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig
    Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.


    Drachen sind für den Luftraum bestimmte Geräte. Somit gelten diese ab 30m zu den Luftfahrzeugen, die Versicherungspflichtig sind.


    Somit ist die 30m Grenze bei dir ganz nett umschrieben.

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    Da Drachen aber bei mir explizit erwähnt sind für die das nicht gilt können die doch nicht in einem andren Gesetz unter 'sonstige' fallen. Das schließt sich dann doch auch wieder aus. Irgendwie passt das nicht zusammen, auch wenn man versucht Quer zu denken.


    Zitat

    siehe im Gesetz §1 11.

    hast du bitte mal nen Link? ich finde das nicht. Ich finde im http://www.gesetze-im-internet.de/luftvzo/ nur den fünften Abschnitt zur Haftpflicht, der geht aber nur bis 110 und nicht 111

    Gemeint ist Paragraph 1, Punkt 11


    Wie ich schon sagte bin ich der Meinung, dass das nicht auf Drachen bezogen ist, eben weil Drachen auch explizit entfernt wurden, allerdings ist die Aussage deiner Versicherung imho schoen schwammig, um sich im Zweifel ueber den Punkt 3. aus der Affaere ziehen zu koennen.


    Die unmittelbar naechste Frage waere doch: Fuer welche Drachen, Modelle und Fesselballone gilt denn eine Versicherungspflicht?

    Zitat

    Die unmittelbar naechste Frage waere doch: Fuer welche Drachen, Modelle und Fesselballone gilt denn eine Versicherungspflicht?

    Diese Frage liegt mir auch auf der Zunge und werde versuchen diese zu klären. Kann aber wieder 4-6 Wochen dauern :SLEEP:


    Zitat

    Gemeint ist Paragraph 1, Punkt 11

    Ich bin zuerst falsch abgebogen und bei der LuftVZO gelandet ... Du meinst das hier auf der Luft VG:


    § 1 1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.
    (2) Luftfahrzeuge sind


    7. (weggefallen, ehemals Drachen)
    11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.


    Und so langsam kriege ich ne Macke wenn ich mir auch die LuftVZO (nicht LuftVG') durchlese und die Volltextsuche nach Drachen benutze. Da findet sich am Ende nämlich folgendes:


    Anlage 1 (zu § 14 Abs. 1 und § 19 Abs. 1) (Fundstelle: BGBl. I 2008, 1264 - 1265)
    Vorschriften über den Eintragungsschein und das Lufttüchtigkeitszeugnis sowie die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen
    IV. Gemeinsame Vorschriften
    3. Unbemannte Ballone, Drachen, Flugmodelle mit einem Gewicht von fünf Kilogramm und mehr sowie Flugkörper mit Eigenantrieb müssen an sichtbarer Stelle den Namen und die Anschrift des Eigentümers in dauerhafter und feuerfester Beschriftung führen.



    - Editiert von AndreasL am 16.09.2013, 22:42 -

    hier habe ich auch noch den §31Luftvg für dich, der uns eigentlich fast alle zu wildfliegern macht.


    und im §43 steht, dass Luftfahrzeuge Versicherungspflichtig sind


    - Editiert von Sitt am 17.09.2013, 05:41 -

    Matten: Paraflex 1,5 (Gelb-Weiß-Schwarz); Magma II 4,0; Zebra Slope 9,0; Neo2 11,0; Speed 3 dlx 15,0 (voll zufrieden mit den ersten probe- und gewöhnungs flügen :-D)
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    Zitat

    den Aufstieg und Betrieb von Geräten, die ohne Luftfahrzeug zu sein, besondere Gefahren für die
    Luftfahrt mit sich bringen, insbesondere Feuerwerkskörper, optische Lichtsignalgeräte, Drachen,
    Kinderballone und ballonartige Leuchtkörper
    mit Ausnahme der Erlaubnisse, die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung oder der
    Flugsicherungsorganisation erteilt werden;


    Damit steht doch fest das der Drachen kein Luftfahrtzeug ist, oder?

    >>Erwarte bitte nicht, dass sich jemand mehr Zeit für eine Antwort nimmt als Du für die Frage!<<


    Life is not measured by the number of breaths we take, but by the moments that take our breath away.