Thread zum Rechtlichen (LuftVG/Versicherungen)

    Immer wieder haben wir hier im Forum einzelne Threads zur rechtlichen Seite des Drachenfliegen in Deutschland und Fragen zur Versicherung. Das ist alles recht zersplittert und dabei doch sehr wichtig. Ich wäre sehr dafür, das wir eine Bündelung der Themen vornehmen und ggf. in der Drachenwiki einen Artikel dazu verfassen. Jede Behauptung dort ist mit einer Quelle zu belegen um ggf. Nachfolgende Korrekturen bei diesem sehr Komplexen Thema vornehmen zu können. Ich würde hier in diesem Thread gerne Quellen zum Thema sammeln. Stichpunkte sind: Versicherungen, Gesetzliche Regelungen, Höhenfreigaben, Flugverbote.


    Ich will mal den Anfang machen:
    8.12.2011, Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/080/1708098.pdf Seite 14 (verabschiedet 08.05.2012)

    Zitat

    Der vom Boden aus gesteuerte (Lenk- )Drachen ist aus heutiger fachlicher Sicht nicht als „Luftfahrzeug“ einzustufen. Diese Geräte stellen eher ein Hindernis für die Luftfahrt (s.auch Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, S. 258) dar und werden als solches luftrechtlich behandelt. Aus diesem Grund gibt es im geltenden Recht bislang auch keine luftrechtlichen Regelungen zur Verkehrszulassung und keine Anforderungen an die Führer von (Lenk-)Drachen. Die Einordnung von „Drachen“ als „Luftfahrzeug“ ist vielmehr historisch bedingt. Soweit sie im Hinblick auf ihre
    charakteristischen Flugeigenschaften in der Luftfahrt noch Verwendung finden, sind sie heute als „Hängegleiter“ oder
    „Gleitsegel“ und somit als „Luftsportgerät“ im Einsatz.


    „Drachen” werden daher aus der Aufzählung des § 1 Absatz 2 LuftVG gestrichen.


    Aufgrund des Charakters von „Drachen“ als Hindernisse für die Luftfahrt bestehen bereits heute zahlreiche einschränkende Regelungen, die für den Betrieb dieser Geräte gelten (vgl. insbesondere die Regelungen in den §§ 15a, 16 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 LuftVO) sowie die Regelung zur Versicherungspflicht in § 102 LuftVZO und zur Kennzeichnung von Drachen in Anlage 1 LuftVZO. Soweit Regelungen zur Kennzeichnung und zur Versicherungspflicht bestehen, sollen damit jedoch lediglich Gefahren für die Luftfahrt ausgeschlossen bzw. für den Fall des Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden.


    Der besagte § 1 Absatz 2 LuftVG (Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/BJNR006810922.html) lautet wie folgt:


    Einschränkungen nach §15a LuftVO (Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/luftvo/__15a.html) :



    Dann kommen wir zu § 16 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 LuftVO (Quelle:http://www.gesetze-im-internet.de/luftvo/__16.html) :


    - Editiert von AndreasL am 28.10.2014, 09:36 -

    So, und nun meine persönliche Meinung zu dem beliebten Thema der Versicherungspflicht von Drachen mit dieser Ominösen Leinenlänge >30m..


    Verfolgt man die Gesetze und Regelungen der Reihe nach ergibt sich:
    „Drachen” werden daher aus der Aufzählung des § 1 Absatz 2 LuftVG gestrichen.


    Sie fallen somit auch nicht unter:
    "11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können."
    Drachen sind eben keine Geräte zur Luftraumbenutzung.


    Somit entfällt meiner Meinung nach einiges an Begründungen der Versicherungen um sich aus der Affäre zu ziehen und teure Zusatzpolicen zu verkaufen. In meiner Police gilt: Drachen sind Kinderspielzeuge solange sie unter 5kg wiegen und an einer Leine bis zu 100m geflogen werden. Mit diesen Eckdaten sind bei mir die Benutzung von Drachen in meiner privaten Haftpflicht eingeschlossen. Jeder möge bitte seinen Vertrag im Detail darauf prüfen und ggf. die Versicherung anschreiben und nachfragen.


    Einen begleitenden Text zu dem Thema ohne Anspruch auf rechtliche Richtigkeit findet man auch in der Wikipedia:
    http://de.wikipedia.org/wiki/Drachen#Rechtliches


    Wer ganz sichergehen will oder Großdrachen fliegt kommt an einer Spezial-Versicherung für dieses Hobby nicht vorbei. Hier im Forum finden sich über die Suche Hinweise zu Anbietern solcher Policen.


    Eine ganz andere Sicht der Dinge verfolgt naturgemäß die Versicherungswirtschaft. Ein exemplarischer Artikel, der in verschiedenen Versionen per Goolge zu finden ist zu diesem Thema:
    http://www.versicherungsbote.d…Drohnen-Herbst-Luftfahrt/


    Eine Ausführliche Betrachtung der Problematik findet man auf den Seiten der Rechtsanwälte Czap & Czap:
    http://rechtsanwalt-czap.de/re…-und-luftrecht-d-neu.html
    Hier gibt es auch Links zum gleichen Thema in anderen Ländern.
    Sein Fazit zu dem Themenkomplex:

    Zitat

    Meiner Meinung (Czap&Czap) nach sind mit der Gesetzesänderung vom 08.05.2012 (Lenk-)Drachen definitiv weder als Luftfahrzeuge noch als sonstiges Luftfahrtgerät einzuordnen.


    Völlig unabhängig davon stellt sich allerdings die nicht ganz unwichtige Frage, warum das Bundesverkehrsministerium weiterhin wegen der Regelung in § 102 LuftVZO davon auszugehen scheint, dass eine gesetzliche Versicherungspflicht für (Lenk-)Drachen besteht. Jedoch mag es sich hier schlicht um einen nicht weiter beachtlichen Irrtum des Gesetzgebers handeln.


    Urteile, die letztendlich Klarheit bringen, konnte ich bislang keine finden.


    - Editiert von AndreasL am 28.10.2014, 09:42 -

    Weitere Punkte zur rechtlichen Seite ergeben sich durch Kontroll- und Flugverbotszonen des zivil- und militärisch genutzten Flugraums. Hier wird das Thema schnell komplex. Ansprechpartner ist erst einmal die DFS (Deutsche Flug Sicherung). Ansprechpartner zum Thema Drachen findet man hier: http://www.dfs.de/dfs_homepage…stige%20Aktivit%C3%A4ten/


    Für den Drachenpiloten ist es auch wichtig zu wissen, ob man sich in einer besonderen Zone zur Flugüberwachung befindet oder gar in einer Verbotszone. Das beste Beispiel ist hier die Zone ED-R 146 um den Berliner Reichstag, die nach einem Suizid mittels Kleinflugzeug 2005 eingerichtet wurde. Wo sich diese Zonen befinden, die sich auch ändern können, kann man z.B. gut mit einem Google Earth Overlay ermitteln. Eine Hilfreiche Webseite dafür ist: http://www.skyfool.de/luftraeume/


    Je nach Typus der Zone kann Drachensteigen lassen erlaubt oder verboten sein. Auskunft gibt hier wieder die erwähnte DFS. Im Fall der Berliner Reichstags-Zone hat aber auch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, Referat Luftraum Flugverfahren Recht, Auskunft erteilt (http://www.baf.bund.de).
    - Editiert von AndreasL am 27.10.2014, 14:01 -

    Für das Land Brandenburg und Berlin habe ich eine generelle Antwort von der Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg, Abteilung des Landesamtes für Bauen und Verkehr bekommen (http://www.lbv.brandenburg.de). Hier geht es mehr um die generelle Erlaubnis Drachen steigen zu lassen. Leider darf ich die Antwort des Sachbearbeiters nicht veröffentlichen und muss so selber was schreiben, was den Kern trifft.


    Man bezieht sich hier auf § 15a, 16 und 16a LuftVO mit den bereits dargelegten allgemeinen Regeln wie Abstand zu Flughäfen, nicht höher als 100m und Berücksichtigung der DFS Kontrollzonen. Interessant ist hier der Punkt zu §16a - besondere Nutzung des kontrollierten Luftraums (Kontrollzonen) und die Notwendigkeit von luftverkehrskontrollfreigaben durch die DFS. Da Drachen darin nicht aufgeführt sind, ist eine entsprechende Freigabe nicht erforderlich.


    Das finde ich bemerkenswert. Der besagte §16a im Wortlaut:


    - Editiert von AndreasL am 02.11.2014, 16:18 -