Drachenversicherung - notwendig?

    @Ralf SPO


    Gruß Holger

    Work less, fly more !!!


    Danke für den Denkanstoß,


    habe eben bei der DMO auch eine Versicherung abgeschlossen. Die scheinen doch weit mehr Leistungen zu haben. So ist auch meine Freundin versichert, wenn sie ab und an einen meiner Drachen lüftet.
    Und mit meinen Gespanne, kann schon das Eine oder Andere blöde passieren.


    Gruß
    der Indianer


    - eigentlich bin ich gar kein Indianer, manchmal vielleicht im Herzen, aber nur manchmal -

    meine Webseite: www.derIndianer.org
    Gespanne.jpg

    @Ralf SPO

    NaJa komm MOLLI mein Spracheingabe hat schon viel Schlimmeres angestellt!


    Ich hoffe jetzt kommt der Sinn mit Verstand rüber



    Hallo zusammen Habe jetzt nach eingehender Recherche eine eindeutige Entscheidung getroffen. Wer Näheres wissen möchte gerne per PN oder bei Angabe von Telefonnummern auch TELEFONISCH. Ich weiß diese Art der Kommunikation ist für ein Forum nicht Standard, aber ich kenne einen von den Versicherungsgebern persönlich und möchte mich da weder negativ noch positiv über wenn äußern. Gebe mein Wissen aber gerne im persönlichen Gespräch weiter liebe Grüße

    Ich habe mich bereits in einem anderen Thread dazu geäußert, aber hier nochmal der rechtliche Hintergrund zur Streichung von Drachen aus dem §1 des LuftVG:


    rechtliche Fundstelle [hier] auf Seite 14 Doppelbuchstabe aa)


    Zitat:


    "Der vom Boden aus gesteuerte (Lenk- )Drachen ist aus heutiger fachlicher Sicht nicht als „Luftfahrzeug“ einzustufen. Diese Geräte stellen eher ein Hindernis für die Luftfahrt dar und werden als solches luftrechtlich behandelt. Aus diesem Grund gibt es im geltenden Recht bislang auch keine luftrechtlichen Regelungen zur Verkehrszulassung und keine Anforderungen an die Führer von (Lenk-)Drachen. Die Einordnung von „Drachen“ als „Luftfahrzeug“ ist vielmehr historisch bedingt. Soweit sie im Hinblick auf ihre charakteristischen Flugeigenschaften in der Luftfahrt noch Verwendung finden, sind sie heute als „Hängegleiter“ oder „Gleitsegel“ und somit als „Luftsportgerät“ im Einsatz. „Drachen” wurden daher aus der Aufzählung des § 1 Absatz 2 LuftVG gestrichen. Aufgrund des Charakters von „Drachen“ als Hindernisse für die Luftfahrt bestehen bereits heute zahlreiche einschränkende Regelungen, die für den Betrieb dieser Geräte gelten (vgl. insbesondere die Regelungen in den §§ 15a, 16 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 LuftVO) sowie die Regelung zur Versicherungspflicht in § 102 LuftVZO und zur Kennzeichnung von Drachen in Anlage 1 LuftVZO. Soweit Regelungen zur Kennzeichnung und zur Versicherungspflicht bestehen, sollen damit jedoch lediglich Gefahren für die Luftfahrt ausgeschlossen bzw. für den Fall des Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden."


    Eine Versicherungspflicht für Drachen in Bezug auf Drittschäden ergibt sich somit nur zur Abwendung von Gefahren für die Luftfahrt. Rechtsgrundlage dafür ist § 102 LuftVZO.


    Sofern ich mich als Drachensportbegeisteter gegen die alltäglichen Gefahren (Personenschäden oder Sachschäden) die von meinem Fluggerät ausgehen können (z. B. bei Leinenriss beschädige ich durch Absturz ein Pkw oder verletze eine Person oder mein Drachen reißt sich los fliegt davon und crasht in eine Hochspannungsleitung....) absichern möchte, kann (nicht muss) man das mit einer privaten Haftpflichtversicherung, einer Ergänzung der privaten Haftpflichtversicherung (sofern angeboten) (Beispiel (!) und bitte nicht als Werbung auffassen hier) oder einer speziellen Versicherung wie im Modellsportbereich eigentlich üblich selbst tun.

    Moin,


    aufgrund dieses Themas habe ich meine Haftpflicht nochmals kontrolliert, nachdem ich bereits vor Jahren eine Zusage einer Haftungsübernahme erhalten habe.


    In meiner Privathaftpflicht ist nicht genau definiert ob ein, zwei oder mehr Leinen, es wird nur über Lenkdrachen und Strandsegler geschrieben, allerdings mit Buggy. Ich habe nun die Versicherung gebeten dies zu Prüfen und mir eine schriftliche Versicherungsbestätigung auszustellen, damit ich dann Klarheit habe,


    Zitat aus den AHB 2016:
    Ziffer 15.13 Lenkdrachen und Strandsegler
    Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht von Schäden durch die Nutzung von Lenkdrachen mit Buggy und Strandseglern. Kein Versicherungsschutz besteht für Lenkdrachen deren Fluggewicht 15 kg übersteigen sowie für Strandsegler, die durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden.


    Gruß
    Andreas

    Ich halte mich ausschließlich an die Rechtschreibung, mal an die Alte, mal an die Neue, oftmals an meine Eigene!
    Erhaltene Dislikes: 1! :thumbsup:

    Hallo,


    ich schreibe dies nochmal auch wenn villeicht einige von mir generft sind. :)


    ich habe bei meiner Privaten haftplichtversicherung nach dem Hobby Drachenfligen und Drachen steigen lassen gefragt. Auch in zusammenarbeit mit einleinern die man steigen lässt.


    Bei meiner versicherung war nicht und niemels eine Frage was die Kites denn wiegen denn sie sind kein Flugfahrzueg sondern zählen zu den Spielgeräten ! Also entfallen alle Angaben zu den Gewichten. Es war der Versicherun g egal das ein einleiner mehr als 100 m hoch ist, weil er auch dann als spielgerät zählt. :D


    Die versicherung wollte nur wissen wie " professionell " ich bin. Damit ist gemeint wie viele Stunden man pro jahr fliegt, damit die versicherung einaschätzen kann wie groß für die das risiko ist das sie einen schaden bezahlen müssen.
    Auch da gab es weder STunden pro jahr noch pro Woche, die wollten nur wissen wie gewissenhaft ich das hobby betreibe.


    Es ist doch immer pro und kontra gleich mal ein beispiel.........


    ein formel 1 fahrer kann geil und sicher fahren, und es ist sehr unwarscheinlich das er einen unfall baut. da aber der wagen viel PS hat und fingerspitzengefühl beim fahren verlangt ist das risiko doch sehr hoch das der Fahrer einen unfall baut. Die gleichen Argumente kann man für beide " seiten " verwenden ! :thumbsup:


    .........und genau das hat auch meine Versicherung getan ! Ich zahle 1,30 Euro / Monat für meinen Zusatz in der " normalen " Privathaftplichtversicherung, bei der auch Drachen, Lenkdrachen, Segeln, Kit surfen und surfen mitversichert sind.


    Auf raten meines Anwalts und damit die Versicherung im Falle des Falles auch zahlt habe ich das......Drachen steigen lassen, STunt Kiting, Trickflug, Kiting, Powerkiting, Kit Surfing, surfing sailboat.........Handschrifftlich eingetragen, damit ganz genau und sicher festgelegt ist was ich versichert habe. :!:


    Ich stehe ja ma strand und fliege Lenkdrachen, heißt im englischen stunt kiting, und auf deutsch drachen steigen lassen oder Drachen fliegen. Damit ist dann eben alles abgedeckt was ich so treibe.


    So, ich hoffe das durfte ich noch mal schreiben.


    Ich weis auch aus meiner Modellbau Zeit das das Thema Versicherung ein sehr kontroverses Thema ist. Wie ich schon geschrieben habe............



    ........das gleiche Prinzip wie bei Kondomen, lieber eins haben und keins brauchen, als eins brauchen und keins haben !



    :D


    Ario

    "Es war der Versicherun g egal das ein einleiner mehr als 100 m hoch ist, weil er auch dann als spielgerät zählt. ,"


    Klar ist der Versicherung das egal. Bei mehr als 100m Höhe muss sie ja auch nicht bezahlen, wenn etwas passiert 8o

    Krieg den Hütten, Friede den Palästen!

    na das war clever von mir ! Hab auf den falschen knopf gedrückt ! SORRY !




    was ich meinte ist das auch bei mir einleiuner so versichert sind wenn diee mehr als 100 m hoch sind. Es gab von der versicherung keine höhenbegrenzung ab der der versicherungsschutz aufgehoben wird !


    So wars !

    Die Versicherung schreibt dir auch keine Höhenbegrenzung vor ! Warum sollte sie, das macht ja der Gesetzgeber und glaube nicht, das die Versicherung einspringt, wenn du gegen Gesetze verstossen hast!


    Es sei denn, du hättest eine Sondergenehmigung, höher als mit 100 Meter Leinenlänge zu fliegen.


    § 16 LuftVO,
    § 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums

    (1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:

    ...

    2. das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Meter gehalten werden.

    ...

    (2) Das Halteseil von unbemannten Fesselballonen sowie Drachen ist in Abständen von 100 Metern bei Tage durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße Lichter so kenntlich zu machen, dass es von anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.


    https://www.gesetze-im-internet.de/luftvo_2015/__16.html

    Also,


    nur weil das verboten ist springt nicht die versicherung ab und zahlt nicht mehr !


    Das müsstest du als rechtsamwalt ja wissen !


    Wenn ich gegen die luftverkehrsordnung vertsoße, bekomme ich eine strafe ......Ja bekomme ich......aber die versicherung zahlt trotzdem den Schaden !!!


    Ein Beispiel :


    Wenn du mit dem auto bei rot über die ampel fährst und ein unfall verurschst, bekommst du eine strafe weil du bei rot gefahren bist. Aber deine versicherung trägt den schaden des Gegners ( je ob voll oder teilkasko auch den eigenen ) ja auch und sagt ja nicht .......du hast gegen das gesetz verstoßen und deshalb erlischt der versicherungsschutz !


    oder wenn du raucher bist,


    du rauchst täglich so eine schachtel zigaretten und du hast immer mal wieder mit der atmung probleme. dann weis jeder das es dir besser gehen würde wenn du nicht mehr rauchen würdest. Aber die Krankenversicherung zahlt ja trotzdem alle behandlungen bist du wieder genesen bist.


    Es ging hier darum ob die versicherung Zahlt nich darum ob du gesetze verletzt.


    Genau deshalb habe ich ja alles Handschriftlich so dazugefügt, auf raten der Richter ( in den Begründungen der gesprochenen urteilen ) und meines Anwaltes, damit eben die versicherung bezahlt und sich nicht rausreden kann.
    Fast immer reden sie sich raus und behaupten das du " das falsche " versichert hast weil nicht eindeutig genug " ausgeschrieben " ist was du genau versichert hast.


    Anwaltskammer Hamburg

    "nur weil das verboten ist springt nicht die versicherung ab und zahlt nicht mehr !"


    Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass du mit dieser Aussage richtig liegst. Aber falls doch, weiss ich nicht, ob man es trotzdem drauf ankommen lassen sollte... Weiss ja nicht, wie oft am Tag du so bei Rot über die Ampel brummst =O

    Krieg den Hütten, Friede den Palästen!

    Das müsstest du als rechtsamwalt ja wissen !

    Ich bin kein Rechtsanwalt !

    Wenn du mit dem auto bei

    Ich fahre kein Auto !

    oder wenn du raucher bist,

    Ich rauche nicht !


    Ich fliege Drachen und ich weiss, das in Deutschland maximal 100 Meter Leinenlänge erlaubt sind.
    In meiner Versicherung steht ganz klar drin :


    Die gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen müssen eingehalten werden!

    Das sagt doch wohl alles und ist doch eigentlich auch logisch !

    @Helge... - Da hast du wohl recht, dass deine Haftpflichtversicherung erst einmal zahlt, damit der Geschädigte sein Geld bekommt. Im Nachhinein wird dich deine Versicherung jedoch in Regress nehmen insoweit dein Fehlverhalten ursächlich für den entstandenen Schaden war. Also Vorsicht mit solchen Aussagen.

    Grünes monster :


    das mit der ampel war nur ein beispiel. Wenn du recht hättest würde das ja bedeuten das wenn man einen auto unfaal baut die autoversichwerung nicht zahlt. Aber das tut sie weil du genau für diese sachen die versixcherung abgeschlossen hast. SOnst würde ja jeder der einen Unfall bauen würde auf dem schaden sitzen bleiben. ich bin über rot gefahren das ist nur fahrlässig und nicht grob fahrlässig. beim letzteren zahlt die versicherung nicht, beim ersten schon.


    Drachenberhard :


    klar ist das logisch aber darum geht es hier nicht. das steht bei meiner versicherung so nicht drin. Und selbst wenn müsste da stehen das in so einem fall von nichtbeachten der versicherungsschutz erlischt. aber das steht da nicht. Also bekommst du eine strafe vom luftfahrtbundesamt und gut ist, aber die versicherung bezahlt den schaden.


    Pleiti :


    ja das wird sie villeicht machen. Kommt sie aber nicht mit durch weil es nur farlässig war und nicht grob fahrlässig.
    Der versicherungsschutz erlischt nur wenn du grob fahrlässig handelst oder die Raten nicht pünktlich bezahlst. Damit meine ich das wenn du nicht immer am ersten des Monats bezahlst weil ein wochenende oder feiertage dazwischen sind. Habe oft erlebt das sich die versicherung damit rausredet. Die holen sich die Kontoauszüge der letzten 2 Jahre und wenn du dann einmal nicht am ersten sondern am zweiten oder dritten bezahlt hast erlischt eben die versicherung. Deshalb überweise ich nicht am ersten des monats sondern am 25. des vormonats um auch das auszuschließen.


    Wie ich schon geschrieben habe, das kann ich sagen denn das wird ja dauern so prakdiziert wie ich mit den beiden Beispielen zeigen wollte. Recht haben und dann aber so recht bekommen das der versicherungsschutz erlischt sind zwei völlig andere paar schuhe.


    Alle :


    ich habe das hier so geschrieben weil deutschland eben das land der vorschrifften ist und ich mal aufzeigen wollte was passiert wenn man den volksmund so glauben schenkt. Ich fliege auch oft auf sylt und in anderen Zonen wo Lenkdrachen fliegen strickt verboten ist, aber immer habe ich durch solche dinge nicht den versicherungsschutz der Versicherung verloren.


    Ich wollte mal aufzeigen was der unterschied ist zwischen farlässigem verhalten und grobfahrlässig bei dem du dann den versicherungsschutz verlierst. Aber bei allen den dingen die ihr mir so schreibt bleibt der versicherungsschutz bestehn.


    Ich bekomme eine strafe....ja...aber mehr auch nicht, ich dachte das das alle nachvollziehen könnten aufgrund des beispiels des Auto rot über die ampel Beispiels.


    Und nur weil etwas verboten ist erlischt ja nicht die versicherung, seit ihr denn im Ort nie 60 gefahren anstatt der 50 oder habt ihr nie zu lange auf einem Parkplatz geparkt beim einkaufen, oder habt ihr nie geraucht obwohl alle ärzte sagen das sei schädlich, oder seit ihr nie länger in SPO auf dem strand geblieben als es erlaubt ist und und und.........


    Anwaltkammer Hamburg

    An @Helge...hätte ich eine Bitte, oder nennt es einen Vorschlag, weil es mich bei deinen Annahmen über die Abdeckung durch deine Versicherung auf der einen Seite irgendwie ein bisschen gruselt und auf der anderen Seite neugierig macht. Einer von uns beiden erlebt im Ergebnis jedenfalls eine Überraschung.


    schreib deine Versicherung mal an, nenne die Rahmenpunkte die du in den letzten Beiträgen skizziert hast:


    - Leinenlänge über 100m ohne Höhenfreigabe
    - Fliegen auf Gelände das (siehe Sylt) deutlich als „Flugverbotszone für Drachen“ ausgewiesen ist
    - Drachengewicht unlimitiert (monströser Einleiner mit Sandsäcken dran)


    und bitte um schriftliche Bestätigung das unter diesen Bedingungen entstehende Schäden gedeckt sind ohne das dich die Versicherung in Regress nimmt.



    Du hattest ja geschrieben das die Versicherung nur wissen wollte wie gewissenhaft du das Hobby betreibst. Darunter verstehe ich die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und lokaler Bestimmungen und die Versicherung wird, insbesondere bei einem Profi, sicherlich sehr schnell eine grobe Fahrlässigkeit oder vielleicht sogar „Vorsatz“ ins Spiel bringen (da ist mir allerdings die begriffliche Abgrenzung zur Fahrlässigkeit nicht ganz klar; ist deshalb eine reine Vermutung).


    Völlig überzeichnete Annahme:
    Du fliegst direkt in der Einflugschneise eines Flughafens vor der Landebahn mit einem Maxi Manta und ein Flieger schmiert dank deines Drachens ab. Du wirst doch nicht wirklich annehmen das die Versicherung dann sinngemäß sagt: „dumm gelaufen, an wen müssen wir überweisen, vielen Dank für ihren Auftrag.“ und die Rechnung bezahlt? Genau diese Annahme lese ich nämlich aus deinen obigen Beiträgen.


    Den Anderen die bisher geantwortet haben geht es glaube ich genauso. Wenn es diese Versicherung gibt dann will ich die auch haben (und nicht nur ich, da bin ich sicher). Da kannst du richtig Punkte bei deinem Makler sammeln wenn du uns alle vermittelst.


    Das ist bewusst alles ziemlich spitz formuliert, nicht in den falschen Hals bekommen bitte. Ich bin echt an deiner Antwort interessiert.

    Eine Haftpflichtversicherung wird normalerweise Schäden/Werte dem/den Geschädigten immer bzw. grundsätzlich ausgleichen. Hierbei ist es dann zunächst egal, ob leicht fahrlässig, grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt worden ist. Die Versicherung leistet Schadensersatz, die durch den Gebrauch der Sache an sich entstehen.


    Kommen wir aber nun zu möglichen Regressansprüchen der Versicherung gegenüber dem Halter, Führer bzw. Versicherungsnehmer:
    Je nach Schadenshergang ergeben sich möglicherweise Regressansprüche oder Versicherungsausschlüsse entweder aus Vorsatz, grober, oder leichter Fahrlässigkeit.


    Von leichter Fahrlässigkeit wird regelmäßig gesprochen, wenn die Folgen des eigenen Handelns nicht bewusst waren. Der Schaden ist nur entstanden, weil man die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat und daher unaufmerksam war. Strafrechtlich wird dies als unbewusste Fahrlässigkeit angesehen.


    Das Kennzeichen der groben Fahrlässigkeit ist das Erkennen der Gefahrensituation. Obwohl eine Situation als gefährlich wahrgenommen wurde, führt man seine Handlung trotzdem durch, weil man sich darauf verlassen hat, dass nichts passiert. Man hat damit die erforderliche Sorgfalt, die normalerweise von einer Person und der gegebenen Situation zu erwarten ist, besonders grob verletzt. Der Gesetzgeber wertet dies als bewusste Fahrlässigkeit.


    Hat man die Schädigung willentlich herbeigeführt, handelt es sich um Vorsatz.


    Manchmal ist es aber schwierig, zwischen grober Fahrlässigkeit und Vorsatz zu unterscheiden.
    Wenn der Schaden von jemandem nicht willentlich herbeigeführt wird und jemand einfach die Gefahr einer bestimmten Situation falsch eingeschätzt hat, handelt es sich um grobe Fahrlässigkeit. Bei einem sogenannten bedingten Vorsatz hat man die Gefahr erkannt und es ist einem auch bewusst, dass die eigene Aktionen wahrscheinlich zu einem Schaden führen könnte. Dennoch hat man weiter agiert und das Tun nicht aufgegeben. Vorsätzlich (auch bedingt vorsätzlich) herbeigeführte Aktionen sind immer regresspflichtig. Wenn man Pech hat, leistet die Versicherung auch gar nicht.


    In Zweifelsfällen können nur die Gerichte klären, ob die Schädigung vorsätzlich herbeigeführt wurde oder ob es sich doch nur um eine grobe Fahrlässigkeit handelt.


    Welche Fahrlässigkeiten versichert sind ergeben sich aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen. Hier lohnt also ein Vergleich anzusetzen.
    Da die private Haftpflichtversicherung zu den wichtigsten Policen im Bereich der persönlichen Risikovorsorge zählt werden verschiedene Versicherungsszenarien bewertet und angeboten. Schließlich kann ein Missgeschick schnell Schadensersatzforderungen in hohen Summen nach sich ziehen. Zahlreiche PHV bieten daher unterschiedliche Tarifierungen und hierbei den Einschluss von grober Fahrlässigkeit an. Vorsatz ist hingegen immer ausgeschlossen.



    Ich persönlich habe beispielsweise als eine Erweiterung meiner privaten Haftpflichtversicherung (Lenk)Drachen bis 5 Kg inkludiert und Schäden, die damit durch grobe Fahrlässigkeit hervorgerufen wurden, eingeschlossen. Für mich ist das ausreichend, da ich nur "normale" 2-Leiner-Stablenkdrachen fliege und ein paar Kindereinleiner habe. Da es aber viele viele deutlich schwerer Drachen(flug)modelle gibt ist hier oftmals der Abschluss spezieller Haftpflichtversicherungen, wie sie im Modellsport (Beispiel hier - bitte nicht als Werbung verstehen) etabliert und üblich sind, angeraten. Oft werden auch davon Gruppenversicherungen angeboten oder abgeschlossen.



    Ob eine Drachversicherung gesetzlich notwendig ist oder nicht habe ich ein paar Beiträge zuvor beantwortet. Viel entscheidender ist die Frage, ob es ratsam ist eine solche abzuschließen. Diese Frage habe ICH mir persönlich mit "ja" beantwortet. Aus meiner Sicht ist es verantwortungslos diesen Sport ohne eine solche Absicherung auszuüben. Die entstehenden Kosten für die Police sind lächerlich gegenüber den Beträgen/Summen, die entstehen können, wenn man selbst Schadensersatzpflichtig wird.

    Einmal editiert, zuletzt von miwie ()

    hallo Miwi :


    so grob habe ich das auch geschrieben.


    Auch ich habe bei meinem Hobby zwecka versicherung " Ja " gesgt. Ich habe lieber eine und brauche sie dann nicht , anstatt das mann eine braucht und dann hat mann keine. Das ist dann ziemlich schlecht wei mann dann auf dem Schaden sitzenbleibt Und dan kann teuer werden.


    PRHG :


    ja so inetwa !


    ich bin früher immer in HH auf dem Müllberg geflogen. Der ist in der einflugschneise vom Flughafen Hamburg. Ich trickste das so rum und Rolf hatte seinen einleiner hochgezogen. Dann kahm die polizei und hat rumgemeckert. Ich mit meinen 30 m Leinen Lenkdrachen spinn off durfte bleiben aber der einleiner mußte abbauen. Die polizei hat nicht einmal die Leinenlänge oder die Höhe des Drachens gemessen.
    Dieser Rolf hat dann eine anzeige bekommen, mehr nicht. er mußte 1000 Euro strafe zahlen aber das wars.


    Wenn jetzt ein schaden auf dem Flughafen oder im Flugverkehr gegeben hätte, hätte das die Drachenhaftplichtversicherung bezahlt weil er nur fahrlässig gehandelt hat, nicht grob Fahrlässig. Genau so stand es auch in der Anzeige.


    .....anzeige wegen fahrlässigen verhalten wegen fliegens eines einliner kites in der flugeinflugschneise des Hamburger Flughafens. Anzeige wegen fahrlässigem verhaltens, jedoch nicht grob fahrlässig. Die strafe wird auf 1000 DM vestgesetzt...........


    SO stand es damals im Bericht der Polizei.


    Woher weis ich das ????


    Weil der einleiner pilot ein kumpel von mir ist und ich die Anzeige und alle weiteren Unterlagen gelesen habe.


    Wenn ich also meinen einleiner höher als 100 m habe und dann ein schaden entsteht ist es immer nur Fahrlössigkeit weil ich diese 100 m nicht eingehalten habe.


    Ich konnte nicht wissen das ichim vielfliegerbereich bin, ich konnte nicht wissen das ein flugzeug genau so hoch fliegen würde wie mein drachen hängt, ich konnte nicht wissen das dieser drachen dann in den Motor gesogen werden würde, ich konnte nicht wissen das daran dann das flugzeug abstürzen würde, ich konnte nicht wissen das dabei ein Hund sterben würde..............verstanden ????


    Wenn das so passieren würde ist eben immer noch nicht vorrausetzung für grob fahrlässig erfüllt !


    So kommen wir mal zu grob fahrlässig :


    ich baue meinen einleiner genau vor der Landebahn des Flughafens in HH auf. dieser ist 300 m hoch. DIe flugzeuge kommen alle 90 sekunden zur Landung. Ich weis das es sich um ein viel flieger bereich handelt weil ich im internet oder auf meinen PC darüber geschrieben habe. ich habe extra 300 m genommen weil ich einnen schaden verursachen will. dieses schrieb ich auch in mein Tagebuch. ich habe extra den Größten Drachen / einleiner genommen weil ich weis das dieer stoff ganz besomders gerne eingesogen wird. Ich binn besoffen so mit 2,0 pro mille. ich binde den Drachen an einen Zaunpfahl fest. Ich habe zwei kumpels eingeladen und wir trinken dabei bier und chatten mit unseren Lap Top im Internet während der Kite in der Luft ist.


    So , das ist denn vorsatz und grob fahrlässig......warum ???


    direkt hinter der landebahn ohne abstand....
    300 m hoch...
    vielföiegerbereich.....ich weis das ! ( PC auswertung geswchrieben und dann ausgeführt = Grob fahrlässig und vorsatz
    extra lange leine weil hoher schaden.......grob fahrlässig weil ich das ins tagebuch geschrieben hae
    eytra big kite weil besser von turbine eingesagt wird......tagebuch
    ich habe mich besoffen weil ich mir das sinst nicht getraut hätte......
    den kite nichtr " fachgerecht " gesichert..........zaunpfahl
    Kumpels eingeladen.....ablenkung und Augen auf den Kite
    ich bin nicht aufmerksam........chatte im internet mit lap top


    Das sind die Gründe warum ein Gericht dann Grob fahrlässigkeit feststellen würde und auch Vorsatz und dann SAgt die Versicherung " NEIN " und zahlt nicht weil du Billigend in Kauf genommen hast mit dem Kite Menschen zu gefärden !



    Ario

    Hallo Helge,


    danke für die Antwort. Dann hatte ich dich ja richtig verstanden ob deiner Einschätzung der Sachlage. Final würde es mich dann, wie ich ja bereits geschrieben habe, echt interessieren ob das die Versicherung genauso sieht. Eine Anzeige aus DM-Zeiten (oder doch €? Steht mal so und mal anders im Text) sehe ich im Falle eines Falles dabei als eher nicht so belastbare Argumentationsgrundlage an. Spannend wird die Auslegung (wie @miwie ja schon schrieb) sobald ein Schadensfall eintritt. Dann erst geht es ggfs. vor Gericht und die Anwälte zerpflücken jedes Für und Wider. Ich will dir nach wie vor nicht absprechen das du möglicherweise richtig liegst, aber glauben kann ich das auch nach diesem Post nicht. Sorry.
    Dafür sind die übertretenen Regeln imho zu elementar und zu einfach selbst zu überwachen (die sind in jeder Drachenanleitung abgedruckt und teilweise noch als Fähnchen am Drachen festgenäht).


    Die exakte Distanz zum Flughafen, oder wo eben die Einflugschneise liegt, geschenkt, da besteht Argumentationsspielraum. Aber z.B. die Leinenlänge ist auf 100m begrenzt und einfach zu prüfen. Wenn die mehr als ein bisschen Messungenauigkeit drüber liegt dann fliege ich vorsätzlich mit einer zu langen Leine (ob ich sie rauslasse oder nicht ist da zweitrangig). Um beim Autobeispiel zu bleiben: dann fahre ich absichtlich und sehenden Auges über die rote Ampel (weil ich ja grade kein anderes Auto sehe). Wenns dann trotzdem knallt freut sich die Versicherung und stellt ihre Leistungen in Rechnung (meint zumindest der Verfasser).


    Es bleibt zu hoffen das Keiner jemals seine Versicherung bemühen muss (ob Versicherungsumfang oder nicht).


    [Zwei Dinge am Rande]
    - du unterschreibst mal mit Helge und mal mit Ario. Was hat es damit auf sich?
    - es war echt mühsam deinen vorigen Post zu lesen, die Rechtschreibung wurde da schon sehr strapaziert ;) .[/Zwei Dinge am Rande]