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Rechtsnorm = Luftverkehrsverodnung (LuftVO)
§ 16 - Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:
1. der Aufstieg von Flugmodellen
a) mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse,
b) mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt,
c) mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten,
d) aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, auf
Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle
oder der Flugleitung,
2. das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Meter
gehalten werden,
3. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, wenn diese mehr als 300 Meter aufsteigen,
4. der Aufstieg von Fesselballonen, wenn sie mit einem Halteseil von mehr als 30 Metern Länge gehalten
werden,
5. der Betrieb von ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb,
6. der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräte, die geeignet
sind, Luftfahrzeugführer während des An- und Abflugs zu oder von einem Flugplatz zu blenden,
7. der Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen.
(2) Das Halteseil von unbemannten Fesselballonen sowie Drachen ist in Abständen von 100 Metern bei Tage
durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße Lichter so kenntlich zu machen, dass es von anderen
Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.
[...]
Ergebnis: über 100m wird eine Aufstiegserlaubnis benötigt, die bei den jeweiligen Landesluftfahrtbehörden zu beantragen ist.
Die Frage einer Versicherung ist anders. Die Rechtsgrundlage nebst den Versicherungssummen hierfür richtet sich nach europäischem Recht nach der EU-Verordnung 785/2004.
- Editiert von miwie am 04.09.2014, 11:12 -