Beiträge von StegMich

    Weil der Roller auf Icarex ideal ist, sich aber auf Chikara nicht vernünftig abrollen lässt. Für Chikara habe ich noch keine bessere Lösung gefunden und das Tape-Klebeband nehme ich nur für Verstärkungen.

    Was ist denn von der Blaze 3.0m zu erwarten? Ich mag ja eher weniger Zug, aber die Stärke der Leinen (2 x 130kg / 2 x 185kg) läßt Zweifel aufkommen, ob ich die noch gemütlich aus dem Stand fliegen kann.

    Zitat

    Original von Michel


    Ja, die Polen nähen nicht mit den Füssen !


    ... ganz ehrlich - mein Tauros ist nicht von Michael Tiedtke selbst genäht, aber ich habe an dem Drachen absolut nichts auszusetzen. Mir persönlich reicht es, wenn der Meister die Endkontrolle macht und darauf achtet, dass alles so ist, wie er sich das vorstellt. Besser kann's nicht laufen...

    ... der Klebefilm reißt ständig, aber das Band selbst habe ich noch nie abgerissen. Ich nehme immer 4mm auf beiden Seiten - 3mm reichen aber.

    ... auch mein Buch ist gestern angekommen - ist sehr schön geworden! Herzlichen Glückwunsch dem Verfasser des Berichts zum gelungenen Werk!





    - kleine Textänderung auf persönlichen Wunsch -
    - Editiert von StegMich am 07.06.2008, 17:39 -

    ... super - beim zweiten Bild habe ich noch nicht mal die Leine und den Standort der "Bodenstation" entdeckt.



    Edit: Ach ja doch - eigentlich ist sie ganz einfach zu finden. Nur das Ende bleibt unklar.

    Zitat

    Original von Johanne
    ... Bayerischen Naturschutzgesetzes:


    Art. 25 Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen


    (1) 1 Landwirtschaftlich genutzte Flächen (einschließlich Sonderkulturen) und gärtnerisch genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. 2 Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses.


    Art. 29 Zulässigkeit von Sperren


    Der Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte darf der Allgemeinheit das Betreten von Grundstücken in der freien Natur durch Sperren im Sinn des Art. 22 Abs. 3 Satz 2 nur unter folgenden Voraussetzungen verwehren:


    1. Sperren können errichtet werden, wenn andernfalls die zulässige Nutzung des Grundstücks nicht unerheblich behindert oder eingeschränkt würde. Das gilt insbesondere, wenn die Beschädigung von Forstkulturen, Sonderkulturen oder sonstigen Nutzpflanzen zu erwarten ist, oder wenn das Grundstück regelmäßig von einer Vielzahl von Personen betreten und dadurch in seinem Ertrag erheblich gemindert oder in unzumutbarer Weise beschädigt oder verunreinigt wird.