Patentrecht

  • Das vom Staat erteilte ausschließliche Recht, eine Erfindung zu benutzen.
    Rechtsgrundlage ist in der Bundesrepublik Deutschland das Patentgesetz vom 16.12.1980; zur Geschichte Patentrecht.
    Dritten ist es verboten, das geschützte Erzeugnis herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Das Gleiche gilt für geschützte Verfahren. Patente werden nur erteilt für Erfindungen, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Nicht schutzfähig sind: Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen, die Wiedergabe von Informationen, Pflanzensorten oder Tierarten sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Dagegen können patentiert ! werden: mikrobiologische Verfahren und die mit ihrer Hilfe gewonnenen Erzeugnisse, ferner Pflanzensorten, die nicht im Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz (Sortenschutz) aufgeführt sind, und Verfahren zu ihrer Züchtung.
    Das übertragbare (auch nur zur Benutzung durch Lizenz) und vererbliche Recht auf das Patent (Patentrecht im subjektiven Sinn) hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger, der die Erfindung beim Patent- und Markenamt zur Eintragung in die Patentrolle angemeldet hat; der andere kann die Erfindung aber für seinen eigenen Betrieb ausnutzen. Das Patent dauert regelmäßig 20 Jahre; seine Wirkung kann aber im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt oder der Staatssicherheit durch die Bundesregierung bzw. die Sicherheitsbehörde (Innenministerium) gegen angemessene Vergütung aufgehoben werden. Im öffentlichen Interesse können unter gewissen Bedingungen ferner Zwangslizenzen erteilt werden. Gegen Patentverletzungen kann der Patentinhaber mit Strafantrag sowie beim Zivilgericht mit Unterlassungs- und Schadensersatzklage vorgehen.

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